SR 101) ist die urteilende Behörde verpflichtet, die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragenden, rechtsgültig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. Urteil des BGer 1A.175/2000 vom 30. Oktober 2000). Ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der Parteieingaben jedoch genügend geklärt, kann auf die Abnahme der Beweismittel verzichtet werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 VRG). Zur Durchführung eines Augenscheins ist eine Behörde sodann nur verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders nicht schlüssig abgeklärt werden können (RHINOW/KRÄHEN- MANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5./6. Auflage der