3.1 Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (vgl. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dabei stellt es den Sachverhalt unter Vorbehalt von Art. 50 VRG von Amtes wegen fest und kann sich dazu nötigenfalls der verschiedenen möglichen Beweismittel nach Art. 49 VRG bedienen (z.B. Augenschein, Parteibefragung, Auskünfte oder Zeugnis von Dritten). Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die urteilende Behörde verpflichtet, die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragenden, rechtsgültig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. Urteil des BGer 1A.175/2000 vom 30. Oktober 2000).