2.4 Schliesslich ist die Beschwerde binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 11. November 2019 wurde am 15. November 2019 versandt und ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 18. November 2019 zugegangen. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wurde mithin fristgerecht eingereicht und entspricht auch den Formanforderungen nach Art. 73 f. VRG. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden ist (Art. 55 Abs. 1 VRG).