4 S. 4), ist im vorliegenden Fall von einer besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführer auszugehen. Der praktische Nutzen, welchen die Beschwerdeführer aus der Gutheissung ihrer Anträge ziehen würden, besteht schliesslich im Umstand, dass das Bauvorhaben nicht in der bewilligten Form umgesetzt werden könnte und die Beschwerdeführer nicht den prognostizierten Lärmemissionen ausgesetzt wären. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.