Da sich die Liegenschaften der Beschwerdeführer in einem ähnlichen Abstand zum Bauprojekt befinden, ist anzunehmen, dass der Betrieb der Anlage auch dort vergleichbar wahrnehmbar wäre. In zusätzlicher Beachtung, dass die bundesgerichtliche Haltung zur Frage der Legitimation eher weit geht und die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf einen Nichteintretensantrag mangels Legitimation verzichtet hat (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4 S. 4), ist im vorliegenden Fall von einer besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführer auszugehen.