(vgl. UVB Anhang 6-1). Für diese Messpunkte wurden Planungswerte zwischen 55 und 60 dB(A) ermittelt (vgl. UVB Anhang 6-2). Die geplante Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen wird also auch im Abstand von 250 bis 300 m zumindest akustisch wahrnehmbar sein. Da sich die Liegenschaften der Beschwerdeführer in einem ähnlichen Abstand zum Bauprojekt befinden, ist anzunehmen, dass der Betrieb der Anlage auch dort vergleichbar wahrnehmbar wäre.