Die Beschwerdeführer bringen hauptsächlich vor, sie hätten als Nachbarn eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache, da sie mehr als die Allgemeinheit vom Baugesuch tangiert seien. Ausserdem könnte ihre tatsächliche bzw. rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens, insbesondere durch die entstehenden Immissionen und die entstehende Gefahrensituation im Zusammenhang mit der mangelhaften Erschliessung, negativ beeinflusst werden (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4 S. 3). Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 3. Juni 2015 wurde eine Lärmprognose mit verschiedenen Messpunkten erstellt (vgl. VI1-C-3-2, S. 14).