2.3.2 Die Beschwerdeführer wohnen als Eigentümer der Liegenschaften Nrn. dd, ee, ff und gg, alle GB Z., innerhalb eines Radius von mindestens 250 bis 300 m von der fraglichen Bauparzelle entfernt (vgl. BG-Beilage 2). Gemäss vorgenannter Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführer bringen hauptsächlich vor, sie hätten als Nachbarn eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache, da sie mehr als die Allgemeinheit vom Baugesuch tangiert seien.