Die Beschwerdegegnerin erneuerte ihre Anträge mit Duplik vom 29. April 2020 insofern als sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter solidarischer Haftbarkeit) zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Baubewilligungsbehörde hielt mit Duplik vom 5. Mai 2020 an ihren in der Beschwerdeantwort bereits gestellten Anträgen fest.