M. Die Vorinstanz erneuerte ihre Anträge mit Eingabe vom 21. April 2020 und teilte dem Verwaltungsgericht Nidwalden mit, sie verzichte auf eine neuerliche Stellungnahme. Unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen RRB Nr. 733 vom 11. November 2019 würden alle davon abweichenden Ausführungen in der Beschwerde und der Replik bestritten, sofern sie in der Vernehmlassung des Regierungsrates nicht ausdrücklich anerkannt worden seien.