J. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 stellte die Vorsitzende die drei Beschwerdeantworten den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zu und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert 20 Tagen. 6 I 48 K. Mit Replik vom 18. März 2020 hielten die Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 9. Dezember 2019 fest. L. Die eingegangene Replik stellte die Vorsitzende der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und der Baubewilligungsbehörde mit Schreiben vom 24. März 2020 zur schriftlichen Duplik innert 20 Tagen zu.