H. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Kantons Nidwalden fristgerecht eingegangen war, übermittelte die Vorsitzende mit Schreiben vom 10. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und der Baubewilligungsbehörde die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeantwort innert 20 Tagen. I. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter solidarischer Haftbarkeit) zu Lasten der Beschwerdeführer.