aa, bb, cc dementsprechend zu verweigern. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren sowie für die Verfahren vor den Vorinstanzen zulasten der Beschwerdegegnerin, allenfalls zu Lasten der Gemeinderesp. Staatskasse." 5 I 48 G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 bestätigte die Vorsitzende den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'400.‒ innert zehn Tagen.