2. Eventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid Nr. 733 des Regierungsrates Nidwalden vom 11.11.2019 aufzuheben sowie das Baugesuch der Beschwerdegegnerin und die diesbezüglichen Einsprachen betreffend [..], Parz. aa, bb, cc zur Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid Nr. 733 des Regierungsrates Nidwalden vom 11.11.2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat Nidwalden zurückzuweisen.