aa, bb, cc zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Entscheide des Gemeinderates der Gemeinde Z.__ vom 16.04.2018 betreffend die Baubewilligung als auch betreffend die Einwendungen gegen die Baubewilligung aufzuheben sowie das angefochtene Gesuch um Baubewilligung dementsprechend zu verweigern. 4 I 48 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, allenfalls zu Lasten der Gemeindekasse." E. Mit RRB Nr. 733 vom 11. November 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes: