{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n11.3\nIm Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene\nEntschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Die\nAnwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen\nAuslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem\nVerwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis\nFr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Allfällige Zuschläge, Auslagen und die Mehrwertsteuer sind\nin den Artikeln 50, 52-54 PKoG geregelt.\n\nDa die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen sind, haben\nsie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 2020 reichte der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin eine Kostennote über Fr. 6'327.95 (ordentliches Honorar Fr. 5'843.75, Auslagen Fr. 31.80, 7.7% MWST\nFr. 452.40) ins Recht. Die Kostennote ist angemessen (vgl. Art. 33 PKoG), liegt innerhalb des\ngesetzlichen Rahmens und kann genehmigt werden. Die Beschwerdeführer sind demnach unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Verwaltungsgerichtsverfahren intern und direkt mit insgesamt Fr. 6'327.95 zu entschädigen.\n\nDen am Verfahren beteiligten Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen\n(Art. 123 Abs. 4 VRG).\n48 I 48\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 5'400.– und geht\nausgangsgemäss und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer\n(Art. 122 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 17 PKoG).\n\nDie Gebühr wird mit dem von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet und gilt als bezahlt.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das Verwaltungsgerichtsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit intern und direkt mit insgesamt Fr. 6'327.95 (inkl.\nAuslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 123 Abs. 2 VRG, Art. 47 Abs. 2, Art. 52-54\nPKoG).\n\n4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 PKoG).\n\n5. Zustellung dieses Entscheids an:\n\nStans, 14. September 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nVerwaltungsabteilung\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nlic. iur. HSG Helene Reichmuth\n"}