{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n10.5.3\nEs bleibt zu prüfen, ob das Bauvorhaben auch von der raum- und ortsplanerischen Zweckbestimmung her in die Gewerbezone passt (sog. funktionale Betrachtungsweise), wobei die\nRechtsmittelinstanz die kommunale Auslegung hier nur mit Zurückhaltung prüft (vgl. E. 10.4.1\noben). Als Erstes ist festzustellen, dass die Nutzungsstruktur der Gewerbezone gewisse Gewerbebetriebe nicht von vornherein und generell ausschliesst. Ein solcher Ausschluss kann –\nentgegen der Meinung der Beschwerdeführer – auch nicht aus der Planungsinitiative abgeleitet werden. Sodann ist der Umfang der mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 22.\nNovember 2017 angestossenen Planänderung, nämlich die Umzonung der Parzellen Nrn. aa\nund hh, beide GB Z.__, von der Industrie- in die Gewerbezone, als eher klein einzustufen. Die\ngeplante Umzonung führt nicht zu einer weitreichenden raumplanerischen Veränderung. So\nwird insbesondere auch das Inseldasein der beiden Parzellen nicht aufgehoben. Des Weiteren\nliegt der Standort in naher Entfernung zu einem grösseren Gewerbegebiet und befindet sich\nabseits von Wohnzonen. Die Wohnqualität der Bevölkerung wird daher nicht massgeblich beeinträchtigt. Kommt hinzu, dass das Grundstück nahe an die Zentralbahn und an die Autobahn\nA2 grenzt, und auf der Parzelle bereits heute ein Gebäude der Firma F.__ AG steht (vgl. VI-\nC-3-2). Gemäss UVB ist der Standort daher für eine Lager- und Aufbereitungsanlage grundsätzlich gut geeignet und sachgerecht zoniert (vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 15 S. 30). Zudem ist\nder durch das Bauprojekt verursachte Mehrverkehr vertretbar, und es sprechen auch keine\nverkehrssicherheitstechnischen Gründe gegen den Bau der Anlage. Auch die Frage betreffend\nkommunale und kantonale Landschaftsschutzzone wurde von der Fachstelle für Natur- und\nLandschaftsschutz geprüft (vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 2.9 S. 4; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 Gesetz\nüber den Natur- und Landschaftsschutz [NSchG]; NG 331.1). Zwar liegt die streitgegenständliche Parzelle in Mitten der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone, jedoch werden die\nAuswirkungen auf das Landschaftsbild und die umliegende kommunale Landschaftsschutzzone gemäss UVB mit dem Anlegen eines Erdwalls sowie geeigneter Bepflanzung minimiert\n(vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 15 S. 30). Die Haltung der Natur- und Heimatschutzkommission zur\nFrage der Auszonung spielt hier keine Rolle. Ferner erfolgt mit dem Bauprojekt auch kein Eingriff in das Schutzgebiet \"X\" (vgl. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler\n[BLN], Objektnr. w). Einerseits grenzt das BLN-Gebiet nicht unmittelbar an die Parzelle Nr. aa,\nGB Z.__, und andererseits sind keine Auswirkungen der geplanten Anlage ersichtlich, welche\ndas Schutzobjekt beeinträchtigen würden (BGE 115 Ib 311 E. 5e). Von den Beschwerdeführern wird denn auch nicht substantiiert behauptet, dass der freie Blick auf das geschützte Gebiet und dessen Unberührtheit in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt wird. Im Übrigen ist\nauch die M.__ AG auf allen Seiten vom BLN-Gebiet umgrenzt (vgl. BLN, Objektnr. w). Die\n46 I 48\n\nParzellen Nrn. ii, GB Z.__, und jj, GB Y.__, sowie andere Betriebsliegenschaften der Beschwerdegegnerin sind im vorliegenden Fall schliesslich irrelevant. Sie sind nicht Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens und müssen daher auch nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Es geht hier nicht um weitere mögliche Betriebsstandorte, sondern um\ndie Beurteilung der vorliegenden Baubewilligung. Schliesslich sind auch subjektive Empfinden\nund Ansichten der Beschwerdeführer nicht relevant. Insgesamt und unter Berücksichtigung\ndes Entscheidungsspielraums der Verwaltungsbehörden ist es auch unter funktionalen Gesichtspunkten vertretbar, von einem zonenkonformen Betrieb auszugehen. Es sind keine überwiegenden raum- und ortsplanerische Interessen sichtbar, welche dem geplanten Projekt die\nZonenkonformität in der Gewerbezone absprechen würden. Es sind keine massgeblichen Nutzungskonflikte ersichtlich. Der Entscheid widerspricht im Übrigen auch nicht dem Entscheid\ndes hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2019 (VA 18 12) betreffend Erlass einer Planungszone in\nder Industriezone (IZ 1). Darin war lediglich – und ohne präjudizierende Wirkung für das Baubewilligungsverfahren – die Rechtmässigkeit der Planungszone zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\nZusammenfassend ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der angefochtene Entscheid\nist insgesamt nicht zu beanstanden und die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n11. Verfahrenskosten\nEs bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.\n\n11.1\nDie Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die\nParteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG [NG 261.2]; Art. 116 Abs. 3 VRG).\n\n11.2\nDie Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt,\nauf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen\nhat (Art. 122 Abs. 1 VRG).\n47 I 48\n\nFür das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr\nFr. 100.— bis Fr. 7ʻ000.— (Art. 17 PKoG).\n\nDie Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 5'400.—, geht ausgangsgemäss und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, wird dem\nbereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'400.— entnommen und gilt als bezahlt.\n\n"}