{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n10.4.2\nEine analoge Formulierung des Begriffs mässig störender Betrieb findet sich im Umweltschutzrecht des Bundes. Art. 43 Abs. 1 lit. c. LSV bestimmt, dass in Nutzungszonen, in denen „mässig störende Betriebe\" zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie in Landwirtschaftszonen die ES III gilt. Soweit also die Zonenkonformität vom Aspekt der Lärmimmissionen abhängig gemacht wird, stellt sich zunächst die Frage nach dem\nVerhältnis zwischen kantonalem Recht und Bundesrecht. Dazu ist festzustellen, dass dem\nkantonalen Recht nur insofern selbstständige Bedeutung zukommt, als es Auswirkungen behandelt, die vom Umweltschutzrecht des Bundes nicht abgedeckt sind. Dies betrifft namentlich\nortsplanerische Aspekte sowie andere denkbare Auswirkungen des Betriebes wie grosses\nVerkehrsaufkommen, Gefährdung von Fussgängern, Parkplatzprobleme oder ideelle Immissionen (vgl. Urteil des BGer 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2 m. H.; ALEXANDER RUCH,\na.a.O., N. 1 ff., 70 ff. zu Art. 22 RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, a.a.O., N. 20 ff. zu\nArt. 22 RPG). Dem Begriff \"mässig störend\" wird also nur raum- und ortsplanerischen Gehalt\nzuerkannt, soweit er Aspekte berücksichtigt, die umweltrechtlich nicht relevant sind. Entscheidend ist dabei die Zielrichtung der kommunalen oder kantonalen Bestimmung: Dient diese\nnicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe, sondern verfolgt sie – zumindest auch\n– raum- und ortsplanerische Zwecke, so kommt ihr selbstständige Bedeutung zu, mit der\nFolge, dass die Zonenkonformität unter Umständen zu verneinen ist, unabhängig von der umweltrechtlichen Beurteilung des Projekts (vgl. Urteil des BGer 1C_555/2018 vom 29. August\n2019 E. 4.2 f.).\n\n10.4.3\nDie Auslegung von \"mässig störend\" unter rein raum- und ortsplanerischen Aspekten ist jedoch schwierig. In der Literatur wird etwa darauf hingewiesen, dass das Abgrenzungsmerkmal\ndas abstrakte Störpotential des Betriebstyps sei (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl. 2002, S. 163; ALEXANDER RUCH, a.a.O., N. 76 zu Art. 22\nRPG). Dieses abstrakte Störpotential ist freilich weitgehend durch Beurteilung der Umweltauswirkungen der Anlage abzuschätzen. Einen kantonalen Grundsatzentscheid in Bezug auf die\nZonenkonformität einer Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone gibt es bislang nicht.\nDas Bundesgericht hat sich am Rand zu dieser Frage geäussert. So stellt es beispielsweise\nin seinem Urteil 1A_50/2001 vom 11. September 2001 in Erwägung 4.2 fest, es könne nicht\nernsthaft bezweifelt werden, dass sich eine Bauschuttrecyclinganlage auch in einer Industrie-\n44 I 48\n\noder allenfalls in einer Gewerbezone betreiben lasse. Die Einhaltung von Umweltschutzauflagen, zum Beispiel für den Lärm- und Staubschutz, möge zwar gewisse Schwierigkeiten bereiten, diese seien aber keineswegs grundsätzlich unlösbar. Weiter erläutert das Bundesgericht\nzur Frage des Baus einer Recyclinganlage in der Gewerbezone, dass sich die Zonenkonformität nur unter Berücksichtigung der konkreten Erschliessungs- und Überbauungssituation sowie der Immissionssituation beurteilen lasse (vgl. E. 4.2.1). Damit steht fest, dass weder kantonales, kommunales noch eidgenössisches Recht Bestimmungen enthält, die eine Reyclinganlage in der Gewerbezone per se als zonenfremd qualifizieren würde.\n\n10.5\n\n10.5.1\nIm vorliegenden Fall ist – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin und der\nVorinstanz – nicht davon auszugehen, dass die massgeblichen Zonenvorschriften der Gewerbezone nur der Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen dienen. Artikel 16 BZR Z.__ enthält\nimmerhin auch gewisse Vorgaben zum Nutzungsmass, zur Parkplatzbewirtschaftung, zur Anbindung an den öffentlichen Verkehr und verlangt konkret eine Erschliessungskonzeption. Damit verfolgt die Vorschrift zumindest teilweise auch raum- und ortsplanerische Zwecke. Die\nZonenkonformität ist daher nachfolgend nicht nur aus umweltrechtlicher, sondern auch aus\nraum- und ortsplanerischer Sicht zu prüfen.\n\n10.5.2\nDie Beschwerdegegnerin plant den Neubau einer Anlage für die Lagerung und Aufbereitung\nvon mineralischen Stoffen. Gemäss UVB werden in der Anlage Rohmaterialien (Felsmaterial,\nKies, Sand, Schotter, Wuhrsteine etc.) und mineralische Bauabfälle/Koffermaterial zwischengelagert und zu Baustoffen verarbeitet. Daneben werden Lastwagen, Container und Mulden\nabgestellt (vgl. UVB Ziff. 2.2 S. 2 f.). Die umweltrechtliche Beurteilung des Projekts hat ergeben, dass die geplante Anlage nicht zu übermässigen Immissionen führt. Es ist nicht mit massgeblichen Immissionen wie Lärm, Schmutz und Staub zu rechnen bzw. können diese mit\ngezielten Massnahmen an der Quelle bekämpft werden (vgl. E. 8.4 ff. oben). Der Betrieb verursacht zudem lediglich während den verbindlich vorgeschriebenen Betriebszeiten Immissionen und ruht zum Abend und zum Wochenende. Sämtliche Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte und Planungswerte werden eingehalten. Aus umweltrechtlicher Sicht erweist sich die\ngeplante Recyclinganlage mithin auch in der Gewerbezone als zonenkonform.\n45 I 48\n\n"}