{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n10.1\nZur Zonenkonformität rügen die Beschwerdeführer (unter Annahme, dass das Stimmvolk der\nUmzonung zustimme), dass die Gewerbezone gemäss Art. 63 Abs. 1 BauG für Gewerbebetriebe bestimmt sei, die nur mässig störend seien. Ein Bauschuttrecyclingbetrieb auf einer Fläche von 22'000 m2 sei demgegenüber als stark störend zu qualifizieren. Gemäss UVB habe\nder Betrieb erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Das betroffene Gebiet sei bisher fast\nausschliesslich landwirtschaftlich und damit mit sehr geringer Auswirkung auf die Umwelt genutzt worden. Die Parzelle befinde sich inmitten von kommunalen als auch kantonalen Natur-\nschutz- und Landwirtschaftszonen. Diese angrenzenden Zonen müssten zumindest bei einer\nInteressenabwägung berücksichtigt werden. Zudem verlaufe die Grenze der gemäss Bundesinventar schützenswerten Landschaften entlang des A.bergs und somit unweit zum Bauprojekt. Die Bauschuttrecyclinganlage der Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer Fläche bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt und übersteige offenkundig die in einer Gewerbezone\nerlaubte Nutzung. Es seien keine Sachverhaltselemente ersichtlich, welche eine Ausnahme\nerlauben würden. Schliesslich wäre bei einer allfälligen Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass das Stimmvolk der Umzonung der Parz. Nr. ii, GB Z.__, zugestimmt habe und\nes sei zu erwähnen, dass die Firma K.__ AG im Gebiet der Kiesgrube B.__berg für die Parzelle\nNr. jj, GB Y.__, ein Baugesuch für den Neubau einer Aufbereitungsanlage für mineralische\nBaustoffe (d. h. eine Brecheranlage) eingereicht habe. In Umsetzung der Interpellation der\nLandräte L.__ und C.__ könne dieser Bereich von der Landwirtschaftszone in die Industriezone umgezont werden, womit ein in der Bevölkerung unbestrittener Standort für die Aufbereitung von Bauschutt geschaffen werde. Mit der Umzonung in die Industriezone sei sicherzustellen, dass der Brecherbereich von Mitbewerbern genutzt werden dürfe. Dies sei auch betriebswirtschaftlich sinnvoll, da die von der Beschwerdegegnerin gemietete Brecheranlage gemäss Baubewilligungsunterlagen an 50 Tagen pro Jahr eingesetzt werde.\n42 I 48\n\n10.2\nGemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Z.__ befindet sich strittige Parzelle in der\nIndustriezone I mit der ES IV, wovon grundsätzlich auszugehen ist. Aufgrund der Planungszone vom … sind nun auch die Bestimmungen der Gewerbezone gemäss Art. 63 BauG sowie\nArt. 16 BZR Z.__ und der entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufe (ES III), wie auch die\nweiteren massgebenden Bestimmungen des Umweltschutzrechts zu berücksichtigen. Daher\nist zu prüfen, ob das Bauprojekt auch in der Gewerbezone zonenkonform und damit bewilligungsfähig ist.\n\n10.3\nGrundsätzlich wird auch hier – sofern nichts Abweichendes erwogen – auf die umfassenden\nErwägungen der Vorinstanz (E. 2.7) verwiesen (Art. 56 Abs. 3 VRG). Ergänzend und bezugnehmend auf die Rügen der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt und in Erwägung\ngezogen:\n\n10.4\n\n10.4.1\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG statuiert, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn die\nBauten und Anlagen dem Nutzungszweck einer Zone entsprechen. Art. 14 Abs. 2 RPG unterscheidet unter dem Titel \"Nutzungspläne\" zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzone.\nGemäss Art. 18 Abs. 1 RPG kann das kantonale Recht weitere Nutzungszonen vorsehen. Das\nkantonale Baugesetz (BauG) sieht verschiedene Nutzungszonen vor; darunter findet sich auch\ndie Gewerbezone. Gemäss Art. 63 Abs. 1 BauG ist die Gewerbezone für mässig störende\nGewerbebetriebe bestimmt; wohingegen die Industriezone für industrielle Anlagen und gewerbliche Betriebe bestimmt ist, die in andern Zonen nicht zulässig sind (Art. 62 Abs. 1 BauG).\nDas BZR Z.__ definiert die Art der Betriebe nicht näher (vgl. Art. 16 BZR Z.__). Beim Begriff\n\"mässig störende\" Gewerbebetriebe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\nwelchen es auszulegen gilt. Diese Auslegung steht in erster Linie den kommunalen Behörden\nzu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen, auch wenn der\nBegriff der mässig störenden Betriebe einer kantonalrechtlichen Bestimmung entstammt (vgl.\nArt. 71 KV; Art. 5 Abs. 2 PBG, Art. 48 ff. BauG sowie Urteil des BGer 1C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.2.3; 1C_328/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1; BGE 117 Ib 149 ff. E. 2).\n43 I 48\n\n"}