{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n9.3.7\nFür das vorliegende Bauprojekt besteht schliesslich keine Planungspflicht im Sinne von Art. 2\nund 3 RPG. Weder geht es um eine Baute ausserhalb der Bauzone noch um eine Baute von\nerheblicher raumwirksamer Bedeutung. Die Parzelle Nr. aa, GB Z.__, ist als Bauzone ausgeschieden und bereits heute von der F.__ AG teilweise überbaut und für die heutige Nutzung\nerschlossen. Die vorliegende Baubewilligung kommt zudem nicht einer faktischen Änderung\nder Zonenordnung gleich und ist – wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden –\nauch in der Gewerbezone zonenkonform. Für die geplante Anlage bedurfte es daher weder\neiner Ausnahmebewilligung noch einer Sondernutzungsplanung. Lediglich die notwendige Anpassung der Zufahrtsstrasse zur Verbreiterung der Fahrbahn (Ausweichbucht) sowie zur Vergrösserung der Schleppkurve auf den Parzellen Nrn. bb und cc musste mittels einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfolgen. Die Ausnahmebewilligung bezieht sich also lediglich auf zwei kleinere Anpassungen an der bestehenden Erschliessung,\nwelche beide ausserhalb der Bauzone liegen; alle wesentlichen Teile liegen hingegen innerhalb der Bauzone (vgl. VI1-C-3-10, Ausnahmebewilligung). Die Standortgebundenheit ergibt\nsich hier aus der Lage der vorgesehenen Massnahmen und ist zu Recht ohne weiteres bejaht\nworden. Die Strasse besteht bereits und wird einzig aus verkehrssicherheitstechnischen Überlegungen erweitert. Die tatsächlichen Erschliessungsverhältnisse verändern sich also – anders\nals im zitierten BGE 127 I 103 – nicht derart, dass die Nutzungs- und Erschliessungsplanung\ngestützt auf die Planungsgrundsätze (Art. 1-3 und Art. 14 ff. RPG) angepasst werden müsste.\nEine Planungspflicht ergibt sich auch nicht aus kantonalem Recht (vgl. auch Art. 43 Strassengesetz [StrG]; NG 622.1). Zudem ist mit der Baudirektion einig zu gehen, dass den Massnahmen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Verlust an Kulturland sehr gering ist und in keinem Verhältnis steht zur Zunahme der Verkehrssicherheit und zur Erschliessungsqualität. Auch landschaftlich haben die Massnahmen – anders als im BGE 114 Ib 268 –\nkeine nachteiligen Auswirkungen. Kommt hinzu, dass die B.__strasse keine öffentliche\nStrasse, sondern eine Privatstrasse ist mit der Funktion als Zufahrtsstrasse gemäss Art. 5 Abs.\n1 lit. e des Strassenreglements der Gemeinde Z.__ vom 1. Juni 2005 (vgl. GIS Datenbank\nNW), und es bestehen notariell beurkundete Dienstbarkeitsverträge mit den Grundeigentümerinnen der Parzellen Nrn. bb und cc (vgl. BF1-A-1, Baubewilligung Ziff. 1.8). Damit ist die Ausweitung der Fahrwegrechte verbindlich geregelt und die notwendige Erschliessung ist rechtlich\ngesichert.\n40 I 48\n\n9.3.8\nAn diesem Ergebnis vermögen auch die von den Beschwerdeführern zitierten Fälle des Bundesgerichts nichts zu ändern. Im Fall Kerzers ging es – anders als im vorliegenden Fall – um\neine Ausnahmebewilligung für eine nicht zonenkonforme grossflächige Kiesgrube\n(184'810 m2, erste Genehmigungsstufe 95'030 m2) mit einem Abbauvolumen von etwa\n2'700'000 m3 ausserhalb der Bauzone (vgl. BGE 112 Ib 26 ff.); welche im Übrigen nicht nur\nwegen des Mehrverkehrs verweigert wurde. Der BGE 107 Ia 214 behandelte sodann eine\nAusnahmebewilligung nach bernischem Recht für den Einbau von zwei Wohnungen im Erdgeschoss eines Hauses und ist damit für einen Vergleich nicht geeignet. Auch der Vergleich\nmit BGE 118 Ib 66, wo es um die Beurteilung eines Gestaltungsplans und die bundesrechtliche\nKoordinationspflicht ging, hält nicht stand. Aus all diesen Entscheiden kann keine Planungspflicht für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.\n\n9.3.9\nDes Weiteren kann durch den Ausbau der Zufahrtsstrasse (B.__strasse) auch keine negative\nTangierung des A.__baches und der dortigen Bestockung ausgemacht werden, welche im\nÜbrigen keinen Wald bildet (vgl. Art. 2 Kantonales Waldgesetz [kWaG]; NG 831.1 sowie GIS\nDatenbank NW). Die I.__ AG hält in ihrem Gutachten fest, dass der Standort der geplanten\nAusweichbucht grundsätzlich richtig sei, da von diesem Standort aus die ganze Strasse überblickt werden könne (VI1-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 5.5 S. 14). Zur Verbesserung der\nSichtverhältnisse wurde die Ausweichbucht zudem mit verbindlichem Plan Nr. 2483-105 IND\nE. fast 10 m in Richtung Süden verschoben (vgl. VI1-C-3-2).\n\n9.3.10\nSchliesslich war es für die Frage der hinreichenden Erschliessung nicht notwendig, dass sich\ndie I.__ AG auch mit allfälligen Einflüssen der Projekte \"Ausbau Doppelspur Zentralbahn-\nTrasse\" und \"Umfahrung Z.__ West\" auseinandersetzte. Mittels Beseitigungsrevers betreffend\nFreihaltung Strassenraum und Bahnausbau wurde den Projekten dennoch die erforderliche\nBeachtung geschenkt (vgl. BF1-A-1, Baubewilligung Ziff. 1.5 f.). Damit kann nicht mehr ernsthaft behauptet werden, der Ausbau der Zentralbahn werde faktisch verunmöglicht.\n41 I 48\n\n9.4\nAus all diesen Gründen ist das Baugrundstück unter Vorbehalt der vorgesehenen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ausreichend erschlossen (Art. 22 RPG). Es liegen keine Rechtsverletzungen vor.\n\n10. Fehlende Zonenkonformität\n\n"}