{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nwurden. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht substantiiert mit diesem Gutachten auseinander und tragen nicht vor, in welchen Punkten das Gutachten mangelhaft ist. Vielmehr reissen\nsie einzelne Zitate aus dem Verkehrsgutachten aus dem Gesamtzusammenhang und stellen\nsich ohne nähere Begründung auf den Standpunkt, die Verkehrssituation sei unübersichtlich\nund gefährlich. Inwiefern die Erschliessung jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, konkretisieren sie in keiner Art und Weise. Von einer durch die I.__ AG bezeichneten\n\"praktikablen\" Lösung kann schliesslich nicht ohne Weiteres auf eine mangelhafte Erschliessung geschlossen werden. Unbehilflich sind auch die mit der Replik nachgeschobenen Argumente. Auch sie vermögen das Verkehrsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Letztlich gehen\ndie Beschwerdeführer auch nicht substantiiert auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2.10)\nein.\n\n9.3.4\nDie Parzelle Nr. aa, GB Z.__, grenzt nicht an die Wohnzone und das Bauprojekt führt nicht zu\nmehr Schwerverkehr innerorts. Das Baugrundstück ist via die Zufahrtsstrasse (B.__strasse)\nund die A.__strasse direkt mit der Autobahneinfahrt und -ausfahrt A2 verbunden, ohne dass\ndie zusätzlichen Lastwagen durch bewohntes Gebiet fahren müssen. Gemäss Verkehrsgutachten erhöht sich durch das Bauvorhaben vor allem das Lastwagenaufkommen auf der Zufahrtsstrasse im nördlichen Abschnitt. An Werktagen sei gemäss UVB während den Betriebszeiten im Durchschnitt mit zusätzlich 42 Lastwagenfahrten (+430 %) und 6 Personenwagenfahrten (+5.5 %) pro Richtung zurechnen (vgl. I.__-Gutachten Ziff. 5.3 S. 12 und Ziff. 8.1 S. 22).\nDie Begegnungswahrscheinlichkeit zweier Fahrzeuge liegt dennoch bei unter 10 % und die\nvon zwei Lastwagen sogar bei unter 4 %. Gemäss Gutachten ist theoretisch zu erwarten, dass\nes durchschnittlich fünfmal pro Tag zu einer Kreuzung eines Lastwagens mit einem anderen\nLast- oder einem Personenwagen kommt. Zweimal davon kreuzen sich zwei Lastwagen (vgl.\nVI1-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 5.4 S. 13), wozu eine Ausweichbucht geplant ist. Die Mehrbelastung der Kantons- und Gemeindestrassen und insbesondere der A.strasse beträgt hingegen nur maximal +1.8 % bzw. deutlich weniger auf den übrigen Strecken. Das gesamte\ninduzierte Verkehrsaufkommen bleibt mithin nach wie vor gering (vgl. VI1-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 8.2 S. 23 und Ziff. 4.2 S. 6 sowie UVB Ziff. 2.5 S. 5). Und mit den geplanten und\nverpflichtenden Massnahmen wird auch dem Mischverkehr und der allgemeinen Sicherheit\nverhältnismässig Rechnung getragen.\n38 I 48\n\n9.3.5\nDie Mehrbeanspruchung des Strassennetzes führt gemäss UVB auch nicht zu neuen Überschreitungen der IGW noch zu wahrnehmbaren stärkeren Lärmimmissionen. Die Immissionsgrenzwerte werden bei allen Immissionsorten entlang der Zufahrtsstrasse B.__strasse (Landwirtschaftszone ES III, Industriezone ES IV) unterschritten. Damit sind auch die Anforderungen\nvon Art. 9 LSV erfüllt (vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 5 ff. S. 13 und UVB Anhang 5-1).\n\n9.3.6\nDas Verkehrsgutachten (vgl. VI1-C-3-2) berücksichtigt ferner den Fuss- und Veloverkehr und\nzwar sowohl zwischen der C.__strasse und der A.__strasse (Zufahrtsstrasse B.__strasse) als\nauch bei der Einmündung Zufahrtsstrasse B.__strasse in die A.strasse. Der Fuss- und Veloverkehr wird über einen eigens dafür vorgesehenen (markierten) Rad-/Gehweg geführt, welcher rund 2.20 m breit ist und neben welchem eine Fahrspur von 2.80 m verbleibt. Auf Grund\ndieses Rad-/Gehweges wird der motorisierte Verkehr in Fahrtrichtung A.__strasse in der Regel\nebenfalls entlang dem linken Strassenrand fahren, was wiederum die Sicht im Einmündungsbereich A.__strasse verbessert. Gemäss J.__ AG sind die Sichtverhältnisse aus dem Einmündungsbereich auf die A.__strasse in beide Richtungen ausreichend und erfüllen sogar die maximale Anforderung gemäss den Vorgaben der Schweizer Norm SN 640 273a von 90.00 m\n(vgl. VI-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 6.2 S. 19). Bezüglich der Sicht auf die A.__strasse seien\nkeine Massnahmen erforderlich und der Spiegeleinsatz könne vollständig auf den Rad-/Gehweg ausgerichtet werden. Die Einmündung in die Zufahrtsstrasse B.__strasse wird sodann\nneu in Richtung Osten zur Zentralbahn hin, unter Beanspruchung von ca. 12 m2 Land der H.__\nAG, verbreitert, und die minimale Unterschreitung der erforderlichen Sichtweiten auf den Rad-\n/Gehweg wird gemäss I.__ AG bereits heute mit Hilfe eines Spiegels entschärft. Gemäss verbindlichem Plan Nr. 24883-105 IND. vom 13. Mai 2016 wird die Optimierung mittels Verkehrsspiegel in Grösse, Zahl und Ausrichtung zudem nach dem Erstellen der Strassenverbreiterung\ngeprüft. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zum Kreuzen von Fahrzeugen sind zudem weitere Massnahmen geplant wie eine Ausweichbucht, Poller, Pfosten (\"Pole Cones\")\nund Markierungen. Auch die Einfahrt auf die Parzelle Nr. aa, GB Z.__, wird bereits heute mit\neiner Warntafel für Werkverkehr signalisiert. Die I.__ AG hat mit Stellungnahme vom 23. Juni\n2016 sämtlichen Massnahmen zugestimmt. Die Massnahmen seien unter den gegebenen\nRahmenbedingungen geeignet, um eine zweckmässige Erschliessung zu gewährleisten (vgl.\nVI1-C-3-2, Verkehrsgutachten).\n39 I 48\n\n"}