{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\ndie aktuelle Erschliessung für die geplante Nutzung nicht ausreichend sei. Der Ausnahmebewilligung vom 18. Mai 2017 könne entnommen werden, dass das zu bebauende Gebiet [Adresse a] für die beabsichtigte Nutzung nicht erschlossen sei. Wörtlich genüge die bestehende\nStrassenbreite nicht den Ansprüchen an eine angemessene Erschliessung der Industriezone.\nDie Baubewilligung sei daher zu verweigern. Des Weiteren seien weder die rechtlichen Grundlagen gegeben noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt.\nDie Erschliessung des vorliegenden Bauprojekts unterstehe aufgrund ihres Ausmasses der\nPlanungspflicht und könne nicht im Ausnahmebewilligungsverfahren geregelt werden.\n\n9.2\nDie Vorinstanz hat zu diesem Rügepunkt bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10). Dabei hat sie die Bestimmungen über die Erschliessung (Art. 19,\nArt. 22 Abs. 2 lit. b, Art. 24 PBG; Art. 134 BauG; Art. 17 Abs. 4 BZR Z.__) und die Anmerkung\nöffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen (Art. 166 PBG) zutreffend dargelegt. Darauf\nkann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. E. 2.10.2 des angefochtenen Entscheids; Art. 56\nAbs. 3 VRG). Sodann ist die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und\nden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis\ngelangt, dass die Erschliessung für das Bauprojekt rechtsgenüglich sei. Auf diese Erwägungen\nkann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführer keine wesentlich\nneuen Argumente vortragen (Art. 56 Abs. 3 VRG). Ergänzend und bezugnehmend auf die\neinzelnen Rügen der Beschwerdeführer zieht das Gericht Folgendes in Erwägung:\n\n9.3\n\n9.3.1\nDie streitbetroffene Parzelle Nr. aa, GB Z.__, ist aktuell als Baugrundstück in der Industriezone\nausgeschieden und wurde von der F.__ AG bereits teilweise überbaut. Im Zusammenhang mit\ndieser bestehenden Teilüberbauung wurde die Erschliessung der Parzelle – gestützt auf\nArt. 17 Abs. 4 BZR Z.__ vermutlich auch auf die noch nicht überbaute Fläche – bereits einmal\nüberprüft und für die heutige Nutzung bestätigt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.10.3).\nDurch den Betrieb der neu geplanten Recyclinganlage wird ein Verkehrsaufkommen von und\nzur Anlage von total ca. 25'300 Fahrten/Jahr bzw. ca. 70 Fahrten/Tag, davon ca. 61 Lastwagenfahrten, prognostiziert (vgl. UVB S. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 2.5 S. 5). Bei rund 260 Betriebstagen ergibt sich ein durchschnittlicher Werktagverkehr von ca. 97 Fahrten/Tag, davon ca. 85\nLastwagenfahrten. Dieser induzierte Mehrverkehr hat Auswirkungen auf die Erschliessung.\n36 I 48\n\nDaher wird die bestehende Erschliessung mit verschiedenen, verkehrssichernden Massnahmen (vgl. BF1-A-1, Baubewilligung Ziff. 1.3) und zwei geringfügigen Erweiterungen der Fahrbahn (vgl. VI1-C-3-10, Ausnahmebewilligung) an die neue Nutzung angepasst. Die Beschwerdegegnerin hat diese Massnahmen vor Inbetriebnahme der Recyclinganlage verbindlich umzusetzen.\n\n9.3.2\nGrundlage dieses Entscheids beziehungsweise der Erschliessungsfrage war das Verkehrsgutachten vom 9. Dezember 2015. Dieses basiert hauptsächlich auf den Bauplänen, dem UVB\nvom 3. Juni 2015, den Datenblättern der Fahrzeugtypen vom 14. September 2015 und den\nNormen des VSS (vgl. VI1-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 2). Die Erschliessung wurde im\nUVB-Verfahren dargelegt und die I.__ AG hat den IST-Zustand aufgenommen, an drei Standorten Verkehrserhebungen durchgeführt, die Begegnungsfälle analysiert und die Befahrbarkeit\ndes Knotenpunktes A.strasse/B.strasse sowie die Führung und Sicherheit Langsamverkehr\ngeprüft. Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass die Erschliessung des vorgesehenen Standortes für den Lager- und Aufbereitungsplatz über die bestehende B.__Strasse grundsätzlich\ngegeben sei. Jedoch seien diverse Anpassungen und Ergänzungen am vorliegenden Projekt\nvorzunehmen, um einen funktionierenden und insbesondere auch für den Fuss- und Veloverkehr sicheren Betrieb zu ermöglichen (vgl. VI1-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 8.3). Infolgedessen passte die Beschwerdegegnerin die Verkehrsplanung mit den empfohlenen Massnahmen\nzur Erschliessung nochmals an (vgl. VI1-C-3-2, Schreiben der J.__ AG vom 23. Juni 2016).\nDie I.__ AG bestätigte schliesslich mit Stellungnahme vom 23. Juni 2016, dass den vorgesehenen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit gemäss Plan Verkehrskonzept\nSituation 1:500 Plan Nr. 2483-105 IND. E vom 13. Mai 2018 zugestimmt werden könne. Die\nMassnahmen seien unter den gegebenen Rahmenbedingungen geeignet, um eine zweckmässige Erschliessung zu gewährleisten. Die vorliegende Lösung entspreche nicht einem Idealzustand, werde jedoch unter den gegebenen Randbedingungen und vor dem Hintergrund der\nbestehenden Situation als praktikabel beurteilt.\n\n9.3.3\nDieses Verkehrsgutachten erweist sich insgesamt als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Die Sicherheitsverhältnisse und –massnahmen wurden eingehend geprüft und Verbesserungsvorschläge gemacht, welche von der Beschwerdegegnerin auch planerisch umgesetzt\n37 I 48\n\n"}