{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nErdwall als Sicht- und Immissionsschutz umschlossen werden. Da die Fläche vorerst für 15\nJahre gemietet werden soll – mit der Option, den Vertrag zweimal um 5 Jahre zu verlängern –\nwerden keine Massivbauten, sondern nur mobile und oberirdische Anlagen erstellt (bis auf die\nbefestigten Lager- und Verkehrsflächen sowie den Erdwall). Nebst dem 3 m hohen Erdwall\nwerden weitere technische und betriebliche Massnahmen zum Schutz der Umwelt getätigt. Es\nkann beispielsweise auf die Beschränkung von Betriebszeiten und Betriebstagen, die Wasserbedüsung sowie die Befeuchtung des Materiallagers und den Einsatz von Partikelfiltern verwiesen werden (vgl. UVB S. 12 und 17). Mit diesen Massnahmen werden alle zulässigen\nMesswerte eingehalten. Auch die von der Anlage erzeugten Lärmimmissionen halten die Planungswerte an allen Empfangspunkten ein (vgl. LSV Anhang 6). Gemäss UVB betragen die\nGesamtbeurteilungspegel an den im Projektperimeter liegenden Empfangspunkten EP7 und\nEP8 (Büroanbau Ost und Nord der Firma F.__ AG) an einem \"Brechertag\" 48 bzw. 55 dB(A)\n(vgl. VI1-C-3-2, UVB Anhang 6-1). Damit ist sowohl der Planungswert von tags 65 dB(A) in\nder Industriezone (ES IV) als auch von tags 60 dB(A) in der Gewerbezone (ES III) eingehalten.\nDie Einhaltung der Planungswerte für Lärm bei den Empfangspunkten EP1 ([Adresse e]), EP4\n([Adresse d]) und EP5 ([Adresse f]) ist im Übrigen mittels Abnahmemessung durch ein Lärmschutzfachbüro nach Inbetriebnahme der Anlage zu belegen (vgl. Ziff. 6.8 des Berichts des\nAmts für Umwelt vom 15. November 2016). Bei einer Überschreitung des Planungswertes sind\nweitere Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und umzusetzen (vgl. VI1-C-3 und VI1-C-3-2, UVB\nAnhang 1-1). In Bezug auf die Luftreinhaltung ergibt der UVB schliesslich, dass die von der\nAnlage erzeugten Emissionen von NOx und PM10 im Vergleich zu den Gesamtemissionen in\nZ.__ sogar von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. UVB S. 12). Unter diesen besonderen\nUmständen, wo mit verschiedenen technischen und betrieblichen Massnahmen sämtliche zulässigen Luftreinhalte- und Lärmgrenzwerte eingehalten werden und die Wohnqualität der Bevölkerung aufgrund des Standorts abseits der Wohnzone nicht massgeblich beeinträchtigt\nwird, waren weitere Abklärungen wie namentlich die Einhausung der Anlage weder notwendig\nnoch verhältnismässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, A-\n6015/2015 vom 10. Januar 2017, Entscheid bestätigt mit vorzitiertem Urteil 1C_104/2017 vom\n25. Juni 2018). Namentlich mit dem umlaufenden 3 m hohen Erdwall werden die zu erwartenden Emissionen ausreichend begrenzt und wird den umweltrechtlichen Anforderungen genügend Rechnung getragen. Auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Landschaftsschutzzone sprechen für einen Erdwall mit Bepflanzung. Selbst die Kommission für\nNatur– und Landschaftsschutz erachtet einen \"begrünten Wall\" als grundsätzlich geeignet (vgl.\nVI1-C-3-2, UVB Anhang 1-1). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es beim umweltrechtli-\n34 I 48\n\nchen Vorsorgeprinzip nicht um die schonendste Lösung für die Beschwerdeführer geht, sondern um eine umweltrechtliche Optimierung. Die Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge\nnur so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar\nist. Die Anwohner müssen mithin nicht in jedem Fall keinerlei Belastungen hinnehmen. Kommt\nhinzu, dass die Beschwerdeführer noch nicht einmal direkte Nachbarn sind und mindestens\n250 bis 300 m von der Emissionsquelle entfernt wohnen.\n\n8.5\nInsgesamt wurden die geplanten Massnahmen zum Emissionsschutz sowohl von der Baubewilligungsbehörde als auch von der Vorinstanz zu Recht für ausreichend befunden. Das geplante Projekt trägt den Umweltschutzbestimmungen (Art. 11 USG) ordnungsgemäss Rechnung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n9. Mangelhafte Erschliessung\n\n9.1\nWeiter wird von den Beschwerdeführern gerügt, dass die Gesamtkubatur für die geplante Bauschuttrecyclinganlage gemäss UVB 120'000 m3 Material betrage. Diese werde ausschliesslich\nmit Lastwagen hin- und weggeführt, was jährlich mindestens 22'200 Lastwagenfahrten verursache. Momentan verfüge das betroffene Gebiet über einen geringen Anteil von Lastwagen.\nMit dem geplanten Bauprojekt erfolge ein enormer Zuwachs an Schwerverkehr. Gemäss dem\nVerkehrsgutachten (vgl. VI1-C-3-2, S. 20 und 23) erhöhe sich das Lastwagenaufkommen\n\"drastisch\". Die Einfahrtsituation in die A.__strasse entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen für dieses Verkehrsaufkommen. Die geplante Lösung sei gemäss Verkehrsgutachten kein Idealzustand. Die J.__ AG spreche daher beschönigend von höchstens einer \"praktikablen Lösung\". Bei mindestens 22'200 Lastwagenfahrten pro Jahr sei eine ideale Verkehrsführung – unter Einbezug des kantonalen Veloweges – zwingend erforderlich. Im aktuellen\nZustand sei zudem die Sichtweise bei der Einmündung auf die A.__strasse namentlich mit\nBezug auf den Radweg und in Richtung Z.__ eingeschränkt. Dies führe zu einer äusserst unübersichtlichen und gefährlichen Situation für Kinder, welche diese Strecke als Schulweg mit\ndem Velo nutzen würden. Für den Ausbau der Zufahrtsstrasse auf den Parzellen Nrn. bb und\ncc sei am 18. Mai 2017 eine Ausnahmebewilligung erteilt worden. Dieser Ausbau sei erforderlich, weil die bestehende Erschliessung für die enorme Steigerung des Verkehrsaufkommens\nnicht ausreichend sei. Somit sei erstellt, dass selbst gemäss den Baubewilligungsunterlagen\n35 I 48\n\n"}