{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n8.4.2\nDer UVB vom 3. Juni 2015 setzt sich insbesondere auch mit den Auswirkungen der Anlage\nauf die Luftqualität, den Strassenverkehrs- und Betriebslärm sowie möglichen Erschütterungen und dem Landschafts- und Ortsbild auseinander. Dabei gelangte die Projektverfasserin\nhinsichtlich Luftreinhaltung im Wesentlichen zum Ergebnis, dass mit den vorgesehenen Massnahmen (insbesondere Partikelfilter, Staubbekämpfung) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach LRV Anhang 1 eingehalten werden. Die durch die Anlage erzeugten Emissionen\nvon Stickstoffoxid (NOx) und Feinstaub (PM10) seien im Vergleich zu den Gesamtemissionen\nin Z.__ von untergeordneter Bedeutung. Als Folge davon würden sich die Immissionsbelastungen nicht relevant verändern. Besonders zu beachten sei die Staubentwicklung beim Materialumschlag, -transport und bei der Materialaufbereitung. Mit den vorgesehenen Massnahmen liessen sich übermässige Staubbelastungen in der Umgebung verhindern (vgl. Ziff. 4.5 f.\nS. 12). Betreffend Strassenverkehrslärm hielt die Gutachterin fest, dass die Mehrbeanspruchung des Strassennetzes weder zu neuen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte\n(IGW) noch zu wahrnehmbaren Lärmimmissionen führe. Die Anforderungen von Art. 9 LSV\nseien erfüllt (vgl. Ziff. 5.5 S. 13). Ebenso würden die von der Anlage erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm an allen Empfangspunkten einhalten.\nVoraussetzung sei die Begrenzung der Einsatzdauer der Prallbrecher- und Siebanlage zusammen auf maximal 8.5 Stunden pro Tag (vgl. Ziff. 6.5 S. 17). Zum Schutz der Umwelt werde das\nBetriebsareal ferner auf drei Seiten (Nord, West, Süd) mit einem 3 m hohen Erdwall als Immissionsschutz eingefasst. Die Zahl der Einsatztage der Prallbrecher- und Siebanlage beschränke sich zudem auf ca. 20 bis maximal 50 pro Jahr, und die eingesetzten Maschinen und\nGeräte würden den zulässigen Schallleistungspegeln gemäss Maschinenlärmverordnung\n(MaLV) entsprechen (Ziff. 6.4 S. 17). Ausserhalb des Betriebsareals führe die Anlage schliesslich nicht zu wesentlichen Erschütterungen oder Körperschall (Ziff. 7.3 S. 18). Insgesamt entspreche das Vorhaben mit den vorgesehenen Massnahmen den umweltrechtlichen Anforderungen. Aus Sicht des Immissionsschutzes sei der vorgesehene Standort in der Industriezone,\njedoch abseits von Wohnzonen, für eine Lager- und Aufbereitungsanlage sodann gut geeignet\nund sachgerecht zoniert. Die Anforderungen der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes würden mit technischen und betrieblichen Massnahmen erfüllt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die umliegende kommunale Landschaftsschutzzone werde mit dem Anlegen\neines Erdwalls sowie geeigneter Bepflanzung minimiert (Ziff. 15, S. 30).\n32 I 48\n\n8.4.3\nAufgrund dieses Sachverhalts ist festzustellen, dass das umweltschutzrechtliche Verfahren\neingehalten und alle notwendigen Umweltabklärungen getroffen wurden. Die Untersuchungen\nund insbesondere die hier massgeblichen Emissionsberechnungen wurden nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt (vgl. UVB S. 11 und 15). Die ermittelten Daten\nsind umfassend, nachvollziehbar und schlüssig. Mit Schreiben vom 2. März 2018 wurde auch\nausdrücklich nochmals bestätigt, dass das Amt für Umwelt das Bauprojekt aus umweltrechtlicher Sicht geprüft habe und das Gesuch auch in der Gewerbezone bewilligungsfähig sei.\nDiese Beurteilung durch das Amt für Umwelt hat wie erwähnt den Stellenwert einer behördlichen Expertise. Im vorliegenden Fall gibt es keinen ersichtlichen Grund, von der Einschätzung\nder kantonalen Umweltschutzfachstelle abzuweichen. Die Beschwerdeführer setzen sich denn\nauch nicht substantiiert mit dem UVB und den angewandten Messmethoden, Messwerten und\nMassnahmen auseinander. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz in den Erwägungen\n2.9.4.2 ff. ausführlich zu den Einwendungen betreffend Lärmmessung und Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geäussert. Hauptsächlich führte sie aus, Art. 39 LSV gebe in Bezug auf\nden Ort der Ermittlung klare Vorgaben. Zudem habe das Bundesamt für Umwelt für die Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm Vollzugshilfen erstellt. Die Einhaltung\ndieser Grundlagen sei in Ziff. 6 des UVB abgehandelt worden. Die Grenzwerte seien bei allen\nMesspunkten eingehalten und zwar auch zu den prognostizierten Lärmspitzen. Zur Lärmbelastung in der Produktionshalle wies die Vorinstanz ferner zu Recht darauf hin (vgl. vorinstanzliche E. 2.9.4.4), dass die Belastungsgrenzwerte bei Gebäuden nur bei solchen mit lärmempfindlichen Räumen gelten würden (Art. 41 Abs. 1 LSV). Schliesslich sei auch die Mehrbeanspruchung der bestehenden Verkehrsanlagen im UVB abgehandelt worden. Das Amt für Umwelt habe den UVB geprüft und in seinen Beurteilungen vom 15. November 2016 und 2. März\n2018 diesbezüglich keine Vorbehalte angebracht (vgl. dazu auch vorinstanzliche E. 2.9.4.5).\nAuf diese Erwägungen sei nochmals verwiesen (Art. 56 Abs. 3 VRG).\n\n8.4.4\nNunmehr verlangen die Beschwerdeführer hauptsächlich die Prüfung weitergehender Massnahmen wie beispielsweise die Einhausung der Anlage und zwar gestützt auf das Urteil des\nBGer 1C_568/2017 vom 7. März 2019. Dieser von den Beschwerdeführern zitierte, nicht publizierte Entscheid des Bundesgerichts vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen.\nDas Areal weist eine Fläche von rund 2.2 ha auf (vgl. VI1-C-3-2). Es umfasst Abstell-, Lagerund Aufbereitungsflächen, welche auf der Nord-, West- und Südseite von einem 3 m hohen\n33 I 48\n\n"}