{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n8.3.3\nLuftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 USG\ndurch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von\nder bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2\nUSG). Gemäss Urteil des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 ist das Vorsorgeprinzip\neingehalten, wenn die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Interessenabwägung ernsthaft in\nBetracht fallende Varianten geprüft hat. Dabei kann grundsätzlich nur die umweltrechtliche\nOptimierung eines Projekts verlangt werden, aber nicht eine alternative Neuplanung. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, dass zwingend die für die Betroffenen schonendste Lösung gewählt werden muss. Diese müssen sich mit der umweltrechtlichen Optimierung begnügen. Emissionen werden sodann eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- oder Betriebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden und Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe\n(Art. 12 Abs. 1 UVG).\n30 I 48\n\n8.4\n\n8.4.1\nVorliegend handelt es sich unstrittig um die Errichtung einer neuen UVP-pflichtigen Anlage\n(vgl. UVPV Anhang Ziff. 40.7). Entscheidungsbehörde ist die Baubewilligungsbehörde (Art. 46\nkUSG i.V.m. § 36 Abs. 3 kUSV). Am 9. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine\nVoranfrage betreffend Erstellung einer Produktions- und Lagerfläche auf der Parzelle Nr. aa,\nGB Z.__ ein. Im Rahmen der kantonalen Vorabklärung liess die Baubewilligungsbehörde prüfen, ob das Bauvorhaben den umweltrechtlichen Anforderungen entspricht. Mit Datum vom\n2. März 2015 gab die Baudirektion eine kantonale Gesamtstellungnahme ab und wies auf verschiedene Aspekte hin, die zusätzlich zu beachten seien. Diese Aspekte wurden bei der Überarbeitung des Projektes und des UVB vom 3. Juni 2015 berücksichtigt (vgl. VI1-C-3-2, UVB\nS. 1 und Ziff. 2.7 S. 3 sowie UVB Anhang 1-1). Am 21. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Baubewilligungsbehörde das überarbeitete Baugesuch mit UVB vom 2. März\n2015 ein (VI-1-C-3). Das Amt für Umwelt hat den UVB mit Bericht vom 15. November 2016\nbeurteilt und ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der UVB sei unter Berücksichtigung\nder Anmerkungen gemäss den Ziffern 4 und 5 vollständig und korrekt. Bei Beachtung der Bedingungen und Auflagen gemäss Ziffer 6 entspreche das Vorhaben den Vorschriften über den\nSchutz der Umwelt. Der Baubewilligungsbehörde werde beantragt, der Beurteilung und Antragstellung zuzustimmen und über das Vorhaben abschliessend zu entscheiden (vgl. VI1-C-\n3; BF1-A-1 Ziff. 3.2 S. 7). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 bestätigte die Projektverfasserin den UVB vom 2. März 2015 unter Berücksichtigung der Rohre im Lärmschutzdamm und\nhielt fest, dass eine Anpassung des UVB nicht erforderlich sei (vgl. VI1-C-3-8). Am 29. November 2016 erging schliesslich die kantonale Gesamtstellungnahme und der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid (vgl. VI1-C-3-9), welche der Baubewilligungsbehörde zusammen\nmit der Beurteilung des Amtes für Umwelt zugestellt wurden. Weiter bestätigte das Amt für\nRaumentwicklung mit Schreiben vom 2. März 2018, dass das Amt für Umwelt das zu beurteilende Bauprojekt aus umweltrechtlicher Sicht geprüft habe und festhalte, dass dieses auch in\nder Gewerbezone bewilligungsfähig sei (VI1-C-2). Daraufhin erliess die Baubewilligungsbehörde am 16. April 2018 die hier strittige Baubewilligung, stimmte dem Bericht des Amtes für\nUmwelt vom 15. November 2016 samt Bedingungen und Auflagen gemäss Kapitel 6 vollumfänglich zu und erklärte diesen als Bestandteil der Baubewilligung (vgl. BF1-A-1, Ziff. 3.2 S. 7).\n31 I 48\n\n"}