{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nNach dem Gesagten erweisen sich sämtliche formellen Rügen als unbegründet. Materiell rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsmässigen Prinzips der Bekämpfung\nvon Emissionen an der Quelle (Vorsorgeprinzip), eine mangelhafte Erschliessung und die fehlende Zonenkonformität.\n\n8. Verletzung des Vorsorgeprinzips\n\n8.1\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass Bauschuttrecyclinganlagen erhebliche Emissionen (Lärm, Staub, etc.) verursachen würden. Die Baubewilligungsbehörde habe keine Abklärungen zur Einhaltung des Vorsorgeprinzips (Bekämpfung der Emission an der Quelle) getätigt. Sie habe keine Prüfung der Übereinstimmung einer Einkapselung bzw. Einhausung der\nAnlage oder Teilen davon mit dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Tragbarkeit\nvorgenommen. Gemäss Urteil des BGer 1C_568/2017 vom 7. März 2019 sei bei Anlagen wie\nKieswerken, Steinbrüchen, Bauschuttrecyclinganlagen oder dergleichen das Vorsorgeprinzip\nzwingend einzuhalten. Die Einkapselung bzw. Einhausung der Anlage oder Teilen davon (vorliegend z.B. der Brechbereich im Umfang von 1'700 m2) sei bei einer Bauschuttrecyclinganlage\nbeim jetzigen Wissensstand die am besten geeignete technische Massnahme, um den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes zu genügen. Die Baubewilligungsbehörde habe nicht alle\nEmissionen berücksichtigt, weshalb die Baubewilligung zwingend aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen sei mit der Anweisung, die erforderliche Abklärung zur Einhaltung des Vorsorgeprinzips nachträglich durchzuführen.\n28 I 48\n\n8.2\nZur Umweltverträglichkeitsprüfung und insbesondere zur Bemessung der Lärmwerte hat bereits die Vorinstanz umfassend Stellung genommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.9).\nDabei hat sie zunächst die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und\nden UVB (Art. 10a-c USG), über die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen\n(Art. 15 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 2 Abs. 6 lit. b, Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 9, Art. 34, 36, 38,\n39 und 41 LSV) sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der UVP (Art. 46 kantonales\nUmweltschutzgesetz [kUSG; NG 721.1], § 3 Abs. 1, § 34 und § 36 kantonale Umweltschutzverordnung [kUSV; NG 721.11]) zutreffend dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen\nwerden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Anschliessend ist sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit ausführlicher Begründung\nzum Ergebnis gelangt, dass die Lärmermittlung und –beurteilung korrekt entsprechend den\nbundesrechtlichen Vorgaben für die Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (vgl. Art. 36 ff. LSV) stattgefunden habe. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG). Soweit\ndie Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde zusätzlich eine Verletzung des Vorsorgeprinzips rügen, zieht das Gericht Folgendes in Erwägung:\n\n8.3\n\n8.3.1\nGemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig\nwerden könnten, frühzeitig zu begrenzen, denn vorausschauendes, umweltgerechtes Planen\nund Handeln ist langfristig kostengünstiger und mit weniger Umweltbelastungen verbunden,\nals zu einem späteren Zeitpunkt Verbesserungen vorzunehmen oder gar Umweltschäden zu\nbeheben. Zur Wirkung kommt das Vorsorgeprinzip etwa in der UVP, in der Verpflichtung zur\nvorsorglichen Begrenzung von Emissionen. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung\noder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie gemäss Art. 10a Abs. 1 USG möglichst\nfrühzeitig die Umweltverträglichkeit. Bei Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten\nkönnen, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich\nnur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann, ist eine\nförmliche UVP durchzuführen (Art. 10a Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der UVP unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie\n29 I 48\n\ngegebenenfalls an (Art. 10a Abs. 3 USG). Der Bundesrat hat die Anlagetypen im Anhang zur\nVerordnung über die UVP (UVPV; SR 814.011) festgehalten.\n\n8.3.2\nGrundlage der UVP bildet nach Art. 10b Abs. 2 USG der vom Gesuchsteller erstellte UVB, der\nalle Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz\nder Umwelt nötig sind (DANIELA THURNHERR, a.a.O., Zürich 2016, N. 7.188 ff.). Die kantonale\nUmweltschutzfachstelle (Amt für Umwelt, vgl. § 3 Abs. 1 kUSV) beurteilt diesen Bericht (Art.\n12 Abs. 1 UVPV). Sie teilt das Ergebnis der Baubewilligungsbehörde mit und stellt Anträge,\ndie als Massnahmen, Bedingungen und Auflagen verbindlich in das Projekt einfliessen sollen\n(Art. 10c Abs. 1 USG; vgl. auch Urteil des BGer 1C_467/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.2). Erst\nmit dieser kantonalen Fachbeurteilung entscheidet die Baubewilligungsbehörde abschliessend über die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens und die zu treffenden Massnahmen (vgl.\nauch www.umwelt.nw.ch). Was die Umweltschutzfachstellen bei der Beurteilung des UVB in\nmaterieller Hinsicht feststellen hat den Stellenwert einer behördlichen Expertise, von der die\nEntscheidbehörde nur aus triftigen Gründen abweichen darf (vgl. UVP-Handbuch, Richtlinie\ndes Bundes für die UVP, BAFU 2009, Ziff. 2.3 S. 4; vgl. auch Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und 17 UVPV;\nArt. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 12 und Art. 46 kUSG; § 34 kUSV; Art. 180 und 181 Abs. 3 BauG;).\n\n"}