{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nrich/Basel/Genf 2009, N. 21 zu Art. 27 RPG; BERNHARD WALDMANN/ PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, N. 7 zu Art. 27 RPG). Die Planungszone ist eine der Nutzungsplanung dienende vorsorgliche (und damit zeitlich begrenzte) sichernde Massnahme des Bundesrechts. Sie dient der Sicherstellung der Nutzungsplanung, da innerhalb derselben nichts\nunternommen werden darf, was diese erschweren könnte. Der Zweck der Planungszone besteht somit darin, dem zuständigen Planungsorgan im Hinblick auf das beabsichtigte Planungsvorhaben die nötige Planungs- und Entscheidungsfreiheit zu wahren. Sie verhindert,\ndass die beabsichtigte Nutzungsplanungsänderung innerhalb der Planungszone in irgendeiner\nWeise negativ präjudiziert wird (BGE 118 Ia 510 E. 4d; 113 Ia 362 E. 2; LGVE 1993 III Nr. 19\nE. 1; ALEXANDER RUCH, a.a.O., N. 21 zu Art. 27 RPG; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons\nBern, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 62-63 BauG/BE). Auch im Kanton Nidwalden können\nzum Schutz des Planungszwecks Bauvorhaben von der planerischen Vorwirkung erfasst werden, für die bereits vor Erlass der Planungszone ein Gesuch oder ein Vorprojekt eingereicht\nwurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 13. Mai 2019, VA 18 12, E.\n10.3.2 m.H.).\n\n7.3\nDie Beschwerdegegnerin reichte ihr Baugesuch am 21. Juni 2016 ein (VI1-C-3-2) und damit\nvor Einreichung der Planungsinitiative am … (VI1-C-3-6) und vor Erlass der Planungszone am\n… (publiziert im Amtsblatt Nr. __). Die gegen die Planungszone erhobene Beschwerde wies\ndas hiesige Gericht mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (VA 18 12) ab, soweit es darauf eintrat.\nEine Beschwerde an das Bundesgericht ist bei Fällung des vorliegenden Entscheids noch\nrechtshängig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gerichtsnotorischerweise mit\nVerfügung 1C_358/2020 vom 30. Juli 2020 abgewiesen. Die Baubewilligungsbehörde hatte\ndas hängige Verfahren also grundsätzlich weiterzuführen, jedoch unter Berücksichtigung der\nprovisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften gemäss geltender Planungszone (Art. 43 Abs.\n2 PBG). Nach diesen Vorschriften sind Baugesuche, welche den Bestimmungen der Planungszone entsprechen, denn auch ausdrücklich zu behandeln (vgl. Publikation im Amtsblatt\nNr. __).\n26 I 48\n\n7.4\nGemäss Beschluss über die Planungszone vom … gelten im Gebiet der Planungszone (Parz\nNrn. aa und hh, beide GB Z.__) die Bestimmungen der Gewerbezone gemäss Art. 63 BauG\nsowie Art. 16 des Bau- und Zonenreglements (BZR) Z.__ und der entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufe (ES III), wie auch die weiteren massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]; SR 814.01). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, trägt die vorliegende Baubewilligung allen mit der Planungszone sichergestellten Aspekten Rechnung und die Nutzungsplanung wird nicht erschwert. Die Baubewilligung schafft keine Fakten, welche die demokratische Mitwirkung der\nBevölkerung beschränken oder vorwegnehmen würde. Der Entscheid über das vorliegende\nBaugesuch musste daher nicht zurückgestellt werden. Die Beschwerdeführer gehen fehl,\nwenn sie pauschal und undifferenziert behaupten, es sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis\nuntersagt, die Baubewilligung vor Abschluss des Umzonungsverfahrens zu erteilen. Ebenso\nwenig kann ein solches Verbot aus der Einschätzung der Baudirektion und des Gemeindepräsidenten im Rahmen einer Vorprüfung abgeleitet werden. Es ist auch nicht relevant, wie sich\nder Baudirektor zu einer Interpellation der Landräte betreffend Richtplanung (Industriezonen\nfür Bauschuttrecyclinganlagen) äussert. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz\nvom 22. Juni 2018, welche sich angeblich für eine Auszonung ausgesprochen haben soll. Das\nArgument der möglichen Auszonung ist vorliegend ohnehin nicht stichhaltig. Mit Amtsblattpublikation __ lud der Gemeinderat auf den 23. September 2020 zur verschobenen Frühlings-\nGemeindeversammlung 2020. Mitunter traktandierte er die Teilrevision der Nutzungsplanung\nbetreffend Umzonung [Adresse a] von der Industriezone 1 zur Gewerbezone (vgl. Traktandum\n6). Ein allfälliger Abänderungsantrag (z.B. auf Auszonung) hätte binnen 10 Tagen nach erfolgter Amtsblattpublikation vom __ schriftlich und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden müssen (Art. 20 Abs. 2 PBG). Dass ein Abänderungsantrag innert Frist eingereicht worden\nwäre, machen die Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend und wäre dem Gericht auch\nnicht bekannt. Demzufolge steht eine Auszonung und damit verbunden der Ausschluss einer\nrein gewerblichen Nutzung der Parz. Nr. aa, GB Z.__, hier ausser Frage. Schliesslich ist auch\ndie Forderung nach dem Erlass einer neuen Bestimmung des Baureglements nicht zu hören.\nThema des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Baubewilligung. Im Übrigen wäre es fraglich,\nob eine derartige Umsetzung der Initiative nicht die Gestaltungskompetenz des Gemeinderates übersteigen würde (vgl. Art. 34 Abs. 2 BV; BGE 141 I 186 E. 5.3-5.6; 139 I 2 ff. E. 5.6),\nverlangten die Initianten doch einzig die Herabzonung der Parzelle Nr. aa, GB Z.__, von der\nIndustriezone 1 in die Gewerbezone (vgl. BG-Beilage 5).\n27 I 48\n\n7.5\nAus all diesen Gründen ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Im vorliegenden Fall war es richtig, das Baugesuch nach der Aufhebung der Sistierung weiter zu behandeln\nund das Bauprojekt auch auf die Konformität in der Gewerbezone zu prüfen. Soweit sich die\nKritik der Beschwerdeführer schliesslich gegen das Initiativ-, Planungs- und Umzonungsverfahren richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.5 oben).\n\n"}