{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\ndie unrechtmässige Eröffnung des Baubewilligungsentscheids erst im Rahmen des vorinstanzlichen zweiten Rechtsschriftenwechsels. Die Beschwerdeführer verstricken sich schliesslich in\neinem Widerspruch, wenn sie ausführen, man habe die genannten Dokumente nicht gekannt,\njedoch zur Wahrung der Beschwerdefrist trotzdem eine Eingabe machen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 18 S. 11). In diesem Fall lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb der behauptete Mangel nicht unverzüglich in dieser (fristwahrenden) Eingabe gerügt wurde. Die Beschwerdeführer waren zudem offensichtlich ohne Weiteres in der Lage, die Baubewilligung\nanzufechten. Überdies machen sie auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend,\ninwiefern ihnen aus der behaupteten mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen\nwäre. Sie gehen nicht weiter auf die genannten Dokumente ein. Insgesamt weist die Aktenlage\nin keiner Art und Weise auf eine gesetzeswidrige Eröffnung hin. Schliesslich waren die Beschwerdeführer spätestens im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren unstrittig im Besitz\naller Dokumente und konnten sich frei und umfassend dazu äussern. Es liegt daher keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs vor und selbst wenn, wöge auch dieser Mangel nicht derart\nschwer, dass er nicht spätestens im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten wäre.\nLetztlich vermögen auch die zahlreichen Briefe früherer Einwender die Nichtigkeitsbehauptungen der Beschwerdeführer nicht zu stützen. Die Absender der an die Baubewilligungsbehörde\nadressierten Schreiben sind nicht Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine allfällige\nnicht gesetzeskonforme bzw. nichtige Eröffnung der sie betreffenden Einwendungsentscheiden hätten diese nach Erhalt mittels eigener Beschwerde erheben müssen. Auf die Briefe ist\ndaher nicht weiter einzugehen und eine rückwirkende Rückerstattung der damals auferlegten\nKosten ist in diesem Verfahren nicht möglich. Im Übrigen hätten die Betroffenen schon längst\nein Revisionsgesuch gemäss Art. 109 ff. VRG einreichen bzw. rechtshängig machen können.\n\n6.3\nNach dem Gesagten liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baubewilligungsbehörde vor und die Vorinstanz hat die Baubewilligung zu Recht nicht für nichtig erklärt.\nDie Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n24 I 48\n\n7. Baubewilligungsentscheid vor Abschluss des Umzonungsverfahrens\n\n7.1\nDes Weiteren wird von den Beschwerdeführern moniert, das Nutzungsplanverfahren sei bis\nheute nicht abgeschlossen und die zulässige, zukünftige Nutzung der Parzelle Nr. aa sei völlig\noffen. In einer solchen Situation sei es der zuständigen Behörde gemäss bundesgerichtlicher\nPraxis untersagt, eine Baubewilligung zu erteilen. Die in Verletzung dieses Grundsatzes erteilte Baubewilligung vom 16. April 2018 sei unwirksam respektive umgehend (d.h. vor der\nFrühlingsgemeindeversammlung 2020) aufzuheben. Ansonsten drohe mit dem Fait accompli\neine unzulässige Einflussnahme auf den politischen Entscheidungsprozess. Es stehe den\nStimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Nutzungsplanänderung sogar offen, die Auszonung der Parzelle Nr. aa, GB Z.__, zu beschliessen. In\ndiesem Fall wäre eine rein gewerbliche Nutzung der Parzelle Nr. aa nicht mehr möglich. Bei\ndieser Ausgangslage könne die Baubewilligungsbehörde mit einer Baubewilligung nicht einfach Fakten schaffen, welche die demokratische Mitwirkung der Bevölkerung an der Planung\nbeschränke oder vorwegnehme. Der Entscheid über ein Baugesuch, das der in Vorbereitung\nbefindlichen kommunalen Planung widerspreche, müsse zurückgestellt werden. Die vorgesehene planerische Neuordnung solle nicht durch die Bewilligung einer Baute gefährdet werden.\n\n7.2\nEs ist zu beurteilen, ob der Entscheid über die Baubewilligung vom 16. April 2018 bis zur\nrechtskräftigen Erledigung des Umzonungsverfahrens hätte ausgesetzt werden müssen.\nGrundsätzlich gilt, dass auf hängige Baubewilligungsverfahren bis zum Inkrafttreten der die\nInitiative umsetzenden Bestimmungen geltendes Recht anzuwenden und das Verfahren weiterzuführen ist. Eine negative Vorwirkung – die vorliegt, wenn das geltende Recht bis zum\nInkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird – ist nur zulässig, wenn sie vom\ngeltenden Recht vorgesehen ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine zulässige\nRückwirkung (zeitlich mässige Geltung, triftige Gründe, Vermeidung von Rechtsungleichheiten\nund Beachtung von wohlerworbenen Rechten) erfüllt. Eine solche negative Vorwirkung wird in\nder Literatur und Rechtsprechung beispielsweise der Planungszone zuerkennt (vgl. BGE 118\nIa 510 E. 4d; Urteil des BGer 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2 mit Verweis auf BGE\n136 I 142 E. 3.2; 1C_141/2014 vom 4. August 2014 E. 5.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N 31 f.; ALEXANDER RUCH, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zü-\n25 I 48\n\n"}