{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n6.2.3\nAllerdings bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Einwender auch von allen Akten\nKenntnis bekommen haben, die der Behörde als Entscheidungsgrundlagen dienten. Die Beschwerdeführer machen wie bereits erwähnt geltend, die Baubewilligungsbehörde habe nach\nWiederaufnahme des Verfahrens noch eine Stellungnahme bei der Baudirektion eingeholt.\nDiese Stellungnahme vom 2. März 2018 sei ihnen (vor oder mit Protokoll) nicht zur Kenntnis\ngebracht worden. Hierbei handelt es sich um das Aktenstück VI1-C-2, welches der Vorinstanz\nmit Vernehmlassung vom 15. November 2018 als \"BG Beleg 2\" eingereicht wurde (vgl. E. 5.3.4\noben). Inhaltlich geht es um die Stellungnahme der kantonalen Fachbehörde (Amt für Umwelt)\nzur Zulässigkeit des Bauprojekts in der Gewerbezone. Diese zusätzliche Abklärung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgte aufgrund des Entscheids der Gemeindeversammlung vom 22. November 2017 bzw. des Erlasses einer Planungszone. Im Wesentlichen\nhielt die Baudirektion fest, das Amt für Umwelt habe das Gesuch aus umweltrechtlicher Sicht\ngeprüft und sei zum Ergebnis gelangt, dass das Bauprojekt auch in der Gewerbezone bewilligungsfähig sei. Der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid und die kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 (VI1-C-3-9) sowie die raumplanerische Ausnahmebewilligung vom 18. Mai 2017 (VI1-C-3-10) hätten somit auch für die Gewerbezone Gültigkeit (vgl.\nVI1-C-2). Damit ergänzte das Schreiben vom 2. März 2018 lediglich die bereits vorhandenen\nkantonalen Entscheide vom 29. November 2016 und 18. Mai 2017 und wurde zusammen mit\n22 I 48\n\nder Baubewilligung und den massgeblichen kantonalen Bewilligungen (und Stellungnahmen)\nkoordiniert eröffnet (vgl. Art. 25a RPG, Art. 7 Abs. 2 und Art. 152 Abs. 3 PBG; BF1-A-1, S. 12).\nEin Anspruch auf vorgängige Einsichtnahme bestand hingegen nicht. Die Stellungnahmen der\nkantonalen Fachbehörden war nicht Gegenstand des Auflageverfahrens. Der Vorwurf der Beschwerdeführer betreffend die faktische Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit ins\nLeere. Daran vermag auch die mit Replik neu vorgetragene Behauptung, wonach das Schreiben vom 2. März 2018 den Beschwerdeführern auch im Rahmen des im August 2019 gewährten rechtlichen Gehörs nicht zugänglich gewesen sei, nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass\ndas Schreiben nichts Wesentliches enthält, was nicht auch der Baubewilligung und dem Einwendungsentscheid zu entnehmen wäre (vgl. BF1-A-1, lit. b S. 3 und BF1-A-2, Ziff. 5.4.1).\nDazu konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens frei und umfassend äussern. Zudem wöge eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin\nnicht derart schwer, dass sie mit nachfolgendem Beschwerdeverfahren nicht als geheilt zu\nbetrachten wäre. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer weder einen konkreten Rechtsnachteil noch setzen sie sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2.5.4\nund 2.9.4.1) auseinander (vgl. auch vorinstanzliche E. 2.9.4.1).\n\n6.2.4\nAuf die Rüge der mangelhaften Eröffnung der Baubewilligung wurde bereits unter dem Titel\n\"Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz\" (E. 5.3.3) eingegangen. Darauf wird\n- um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich verwiesen. Ergänzend ist zu\nerwähnen, dass die drei angeblich fehlenden Dokumente der Fachstellen (Kantonaler Gesamtbewilligungsentscheid und kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 sowie\ndie Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017) im Baubewilligungsentscheid\nvom 16. April 2018 (BF1-A-1) nicht nur als Beilage aufgeführt (vgl. S. 12), sondern in Ziff. 2.1\nund 2.2 (S. 6) auch explizit als integrierte Bestandteile der Baubewilligung bezeichnet wurden\n(vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 S. 6). Die Baubewilligung wiederum wurde gleichzeitig mit dem Einwendungsentscheid am 17. April 2018 an die Parteien versandt (vgl. Art. 152 Abs. 3 Ziff. 1 PBG)\nund ist den Beschwerdeführern formell im Rahmen des Einwendungsverfahrens am 18. bzw.\n19. April 2018 zugegangen (vgl. BF1-A, Ziff. 2 S. 3). Aus diesen Umständen ist zu schliessen,\ndass auch die Beilagen zugestellt wurden. Andernfalls wäre wie bereits erwähnt in einer solchen Situation von der rechtsanwaltlich vertretenen Partei gestützt auf den Grundsatz von\nTreu und Glauben zu erwarten gewesen (vgl. Urteil des BGer 2C_143/2014 E. 3.3), dass sie\ndie fehlenden Dokumente umgehend einverlangt. Stattdessen rügten die Beschwerdeführer\n23 I 48\n\n"}