{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nnach der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens keine Verpflichtung bestanden\nhabe, die damaligen Einwender nochmals zur Stellungnahme einzuladen. Diese hätten im\nRahmen des Einwendungsverfahrens rechtsgenüglich Einsicht in die baubewilligungsrelevanten Akten gehabt. Der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid vom 26. November 2016 und\ndie Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017 seien den Beschwerdeführern\nbzw. den früheren Einwendern zusammen mit der Eröffnung der angefochtenen Baubewilligung rechtmässig zugestellt worden. Zusätzliche Akten (VI-C-3) hätten die Beschwerdeführer\nim Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten, womit selbst eine allfällige Verletzung des\nrechtlichen Gehörs im Einwendungsverfahren jedenfalls im Beschwerdeverfahren als geheilt\nzu betrachten wäre. Es seien weder Zuständigkeits- noch Verfahrensvorschriften verletzt worden, weshalb die Baubewilligung nicht nichtig sei (vgl. E. 2.5.4.1 ff.). Auf diese vorinstanzlichen\nErwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG), zumal die\nBeschwerdeführer in diesem Punkt keine Argumente vorbringen, die nicht bereits von der Vorinstanz entkräftet worden wären.\n\n6.2.2\nZur Verdeutlichung sei ergänzt, dass während der Auflagefrist eines Baugesuchs gestützt auf\nArt. 147 PBG und Art. 60a VRG beim Gemeinderat Einwendung erhoben werden kann. Erhebt\neine legitimierte Person innert Frist Einwendung gegen ein Baugesuch, so ist sie fortan Partei\nim Einwendungsverfahren und hat als solche ebenso wie die Baugesuchsteller Anspruch auf\nein faires Verfahren (vgl. Art. 5 und Art. 9 BV). Dazu gehört auch der Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Verfassung des Kantons Nidwalden [KV; NG 111],\nArt. 39 ff. VRG). Der Gehörsanspruch ist – wie bereits oben erwähnt – sehr vielfältig und weist\nmehrere Teilgehalte, wie etwa das Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht\nauf Mitwirkung bei der Beweiserhebung und das Recht auf Akteneinsicht, auf (vgl. BGE 135 II\n286 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1001 ff.). In diesem Sinne stellt das Einwendungsverfahren kein eigentliches Rechtsmittel dar, sondern bildet ein nachbarschaftliches Mitwirkungsrecht mit niederschwelliger Förmlichkeit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf\nnichtstreitiger Ebene (vgl. DANIELA THURNHERR, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N. 8.64). Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer et al.\ninnerhalb der Auflagefrist am 18. Juli 2016 beim zuständigen Gemeinderat eine Einwendung\ngegen das hier strittige Bauprojekt eingereicht haben und am 21. März 2017 eine Einwendungsverhandlung stattfand. Eine Einigung konnte bekanntermassen nicht erzielt werden und\nder Gemeinderat musste gestützt auf Art. 152 Abs. 2 PBG über die Einwendung entscheiden.\nDie Beschwerdeführer mussten mithin nach der Einigungsverhandlung jederzeit mit einem\n21 I 48\n\nEntscheid rechnen. Daran änderte auch die am … eingereichte Planungsinitiative sowie die\nvom Gemeindepräsident am 11. Juli 2017 auf den 22. November 2017 terminierte Sistierung\ndes Baubewilligungsverfahrens nichts (BF1-A-2 und BF1-A-6, Dispositiv-Ziffer 1a). Mit dieser\nVerfügung wurde gegenüber den Beschwerdeführern keine Vertrauensgrundlage begründet.\nVielmehr mussten sie davon ausgehen, dass das Verfahren nach dem Ablauf der Sistierungsfrist weitergeführt wird. Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass sie über die\nSistierung und deren Befristung im Bilde waren. Spätestens mit dem Beschwerdeentscheid\nder Vorinstanz vom 23. Januar 2018 über die Sistierungsverfügung musste die Baubewilligungsbehörde das Verfahren schliesslich wiederaufnehmen. Darüber bedurfte es jedoch keiner besonderen Mitteilung an die Beschwerdeführer. Diese konnten bereits anlässlich der Einwendungsverhandlung frei und umfassend zum strittigen Bauprojekt Stellung nehmen. Eine\nnochmalige Konsultation der Einwender war weder gesetzlich vorgesehen noch war dies unter\nden gegebenen Umständen zwingend erforderlich. Insoweit liegt daher keine Verletzung von\nTreu und Glauben und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hat die\nNichtigkeit mithin zu Recht abgelehnt.\n\n"}