{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nErwägungen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1001 ff.; BGE 142 II\n49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2). Im Übrigen wöge eine Gehörsverletzung –\nanders als von den Beschwerdeführern angenommen – ohnehin nicht derart schwer, dass sie\nim vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt\n(vgl. E. 4 oben), nicht geheilt werden könnte. Eine Rückweisung würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (BGE 142 II 218\nE. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2).\n\n6. Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Baubewilligungsbehörde\n\n6.1\nDie Beschwerdeführer machen sodann erneut Verfahrensfehler beziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Baubewilligungsbehörde geltend. Im Wesentlichen wird vorgetragen, die Behörde habe das sistierte Baubewilligungsverfahren \"hinter\nihrem Rücken\" weitergeführt, ohne die Beschwerdeführer darüber zu informieren. Dies\nverstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Baubewilligungsverfahren sei nur\nmit der Baugesuchstellerin weitergeführt worden, wodurch sie zu weiteren Vorbringen und Akten nicht hätten Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführer hätten einzig den Endentscheid über die Baubewilligung vom 16. April 2018 erhalten. Dabei handle es sich um einen\nschweren Verfahrensmangel, der so grundlegend sei, dass er die Nichtigkeit der Baubewilligung zur Folge haben müsse (vgl. BF1-A, Ziff. 5-10 S. 4 ff.). Ferner habe die Baubewilligungsbehörde eine Stellungnahme zum Umweltschutzrecht bei der Baudirektion eingeholt. Dieses\nSchreiben der Baudirektion vom 2. März 2018 sei den Einsprechern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Erst im Beschwerdeverfahren hätten sie davon erfahren. Es habe sich auch\ngezeigt, dass sich das Schreiben nicht bei den Akten befinde, was zumindest ein Indiz für die\nUnvollständigkeit der Verfahrensakten sei. Die Vorinstanz sei auch über diese Einwendung\nohne jede Begründung hinweggegangen. Dabei habe sie die Baubewilligung bezüglich die\nvermeintliche Zonenkonformität (fälschlicherweise) ohne weitere Begründung ausschliesslich\nauf dieses Dokument abgestützt. Die Weiterführung eines Verfahrens ohne jegliche Beteiligung oder Information von Verfahrensbeteiligten widerspreche in grundlegender Weise dem\nVerfahrensrecht und führe zur Unwirksamkeit des Entscheids über die Baubewilligung. Darüber hinaus habe es die Baubewilligungsbehörde unterlassen, den kantonalen Gesamtbewilligungsentscheid vom 29. November 2016, die kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 sowie die Ausnahmebewilligung vom 18. Mai 2017 rechtskonform gegenüber\n19 I 48\n\nsämtlichen Einsprechern zu eröffnen. Keines dieser Dokumente sei den Einsprechern zugestellt worden. Dadurch sei die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens erheblich erschwert\nworden. Da die Vorinstanz die Replik vom 3. Januar 2019 und die Stellungnahme vom 20. August 2019 inhaltlich nicht gewürdigt habe, sei das Verfahren sogar zur Farce geworden. Das\nRaumplanungsgesetz (RPG) verpflichte die verantwortlichen Behörden ausdrücklich zu einer\ngemeinsamen oder zumindest gleichzeitigen Eröffnung der verschiedenen Entscheide des\nBaubewilligungsverfahrens (Botschaft zu einer Revision des RPG, BBl 1994 III 1088). Der\nKanton Nidwalden habe diese Vorgabe in Art. 152 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung\nund das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz [PBG]; NG 611.1) umgesetzt. Den\nEinsprechern sei ein offenkundiger Rechtsnachteil zugefügt worden. Dieser schwerwiegende\nFormfehler könne nicht geheilt werden. Der Entscheid über die Baubewilligung sei als nichtig\nzu qualifizieren. Die Nichtigkeit eines Entscheides sei von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren habe\ndann auch keine Heilung stattgefunden, werde doch dieser Eröffnungsfehler im angefochtenen Entscheid gar nicht behandelt. Anstatt die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen,\nhabe die Vorinstanz das rechtliche Gehör gleich ein zweites Mal verletzt.\n\n6.2\nSoweit die Beschwerdeführer unter diesem Titel wiederum die Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz vortragen, wird auf das gerade oben in Erwägung 5 Ausgeführte\nverwiesen, das auch hier gilt. Zu den anderen Rügen wird Folgendes erwogen:\n\n6.2.1\nZur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens nach der Sistierungsverfügung vom\n11. Juli 2017 (VI1-C-3-12) hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Erwägung\n2.5 (insbesondere E. 2.5.2 und 2.5.4.1) umfassend Stellung genommen. Dabei hat sie die\nBestimmungen über das Einwendungs- und Baubewilligungsverfahren (Art. 60a VRG, Art. 147\nund Art. 152 PBG) zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie mit Verweis auf die Lehre korrekte\nAusführungen zur Nichtigkeit eines Entscheids und zum Vertrauensschutz gemacht (vgl. HÄ-\nFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 958 ff. und N. 631 f.). Darauf kann vollumfänglich verwie-\n\nsen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Sodann ist die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den\nParteivorbringen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der Sistierungsfrist von\nder Weiterführung des Verfahrens ausgehen mussten und für die Baubewilligungsbehörde\n20 I 48\n\n"}