{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n5.3.3\nWeiter lässt sich aus dem angefochtenen Entscheid herauslesen, dass sich die Vorinstanz\nauch hinreichend zur behaupteten mangelhaften Zustellung und Eröffnung geäussert hat. In\nden Erwägungen 2.5 und 2.6.3 (vgl. auch E. 2.5.4.2) hat sie festgehalten, dass der kantonale\nGesamtbewilligungsentscheid vom 29. November 2016 (VI1-C-3-9) und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017 (VI1-C-3-10) den Beschwerdeführern mit der Eröffnung der angefochtenen Baubewilligung zugestellt worden seien. Angesichts der klaren Aktenlage, welche in keiner Art und Weise auf eine nicht ordnungsgemässe Zustellung hinwies\n(vgl. mehr dazu E. 6.2 ff. unten), bedurfte es keiner weiteren Begründung. Eine mangelhafte\nEröffnung wurde mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. Mai 2018 (BF1-A) denn auch gar nicht\ngerügt. Erst im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels erhoben die Beschwerdeführer\nentsprechende Vorwürfe. Dies erstaunt umso mehr, da die Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren. Nach dem Grundsatz von\nTreu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 10 Abs. 1 VRG) wäre zu erwarten gewesen, dass\neine allfällige mangelhafte Eröffnung spätestens mit Eingabe der Verwaltungsbeschwerde vorgetragen wird, besonders da die Beschwerdeführer daraus auf Nichtigkeit der Baubewilligung\nschliessen (vgl. auch Urteil des BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3 mit Verweis auf\nBGE 134 V 306 E. 4.2). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer die Beschlüsse der Baubewilligungsbehörde auch ohne weiteres sachgerecht anfechten konnten und sie zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen haben, ihnen sei aus der (behaupteten) mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen. Die Beschwerdeführer haben sich auch nicht im Geringsten mit dem Inhalt der entsprechenden Dokumente auseinandergesetzt und konnten während\nder Beschwerdefrist unbeschränkt Akteneinsicht nehmen. Unter diesen Umständen musste\nsich die Vorinstanz nicht ausgiebig zu dieser Rüge äussern. Ob die monierten Dokumente der\nBaubewilligung tatsächlich beilagen, hätte zudem fast ein Jahr später wohl auch mittels Zeugeneinvernahme nicht mehr verlässlich eruiert werden können. Schliesslich sei angemerkt,\ndass die behauptete mangelhafte Zustellung im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur Nichtigkeit\nder Baubewilligung führen würde, denn Verfahrensmängel sind in der Regel lediglich anfechtbar und führen nur bei besonderer Schwere zur Nichtigkeit des Entscheids (vgl. BGE 138 II\n501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1096 ff.).\n17 I 48\n\n5.3.4\nDer Vollständigkeitshalber sei festgestellt, dass die Beschwerdeführer Einblick in alle notwendigen Akten erhalten haben und sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu allen\nfür die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen konnten. Dies gilt insbesondere\nauch für die nachträglich edierten Akten (vgl. RR-11) und für das Schreiben der Baudirektion\nvom 2. März 2018 (VI1-C-2). Konkret handelte es sich um Bauverfahrensakten, auf welche die\nBaubewilligungsbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2018 verwiesen hat. Da\ndie Unterlagen bereits bei der Vorinstanz vorhanden waren, erfolgte die Edition informell. Die\nAkten wurden mit der Aktennummer VI1-C-3 versehen (VI1-C-3-1 bis VI1-C-3-12). Über diesen Verfahrensschritt und die Möglichkeit zur Akteneinsicht wurden die Parteien mit Schreiben\nvom 23. Juli 2019 informiert (vgl. RR-11, BF1-D). Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführern die edierten Akten antragsgemäss am 31. Juli 2019 zur Einsicht zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens am 20. August 2019 (RR-12). Die Beschwerdeführer nahmen am 20. August 2019 zu den edierten Akten Stellung (vgl. BF1-E; RR-13). Mitunter\nmachte ihr Rechtsvertreter geltend, dass sich das Schreiben der Baudirektion vom 2. März\n2018 nicht bei den Verfahrensakten befinde (vgl. BF1-E, S. 5). Dabei hat er offensichtlich verkannt, dass es sich bei besagtem Schreiben um das Aktenstück VI1-C-2 handelte, welches\ndie Baubewilligungsbehörde der Vorinstanz bereits mit Vernehmlassung vom 15. November\n2018 als \"BG Beleg 2\" eingereicht hatte. Dieses wurde den Beschwerdeführern am 27. November 2018 zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt; neu nummeriert als \"VI1-C-2\".\nAuch zu diesem Beleg konnten die Beschwerdeführer also frei und umfassend Stellung nehmen.\n\n5.4\nAus all diesen Gründen liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz\n(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich\nbegründet und die Argumente der Beschwerdeführer gehört und geprüft. Die Beschwerdeführer konnten insbesondere zu allen relevanten Dokumenten Stellung nehmen und vermochten\nkeine konkreten Rechtsnachteile aufzuzeigen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer die Argumentation und Schlussfolgerungen des Regierungsrates nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar. Die entsprechenden Rügen stellen vielmehr eine Kritik an der\nWürdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und mithin eine Kritik in der Sache selbst\ndar. Dementsprechend sind sie als Sachverhaltswürdigung in den nachfolgenden materiellen\n18 I 48\n\n"}