{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n5.3.1\nAls Erstes ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar\nund hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten\nlassen. In Erwägung 2.4 hat sie die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer nicht nur aufgelistet, sondern ist anschliessend in den Erwägungen 2.5 bis 2.11 auch inhaltlich darauf eingetreten. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführer\nauseinandergesetzt, so etwa mit den Rügen hinsichtlich Nichtigkeit der Baubewilligung und\nVerletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.5), mangelnde Begründung des Entscheids (E. 2.6),\nfehlende Zonenkonformität (E. 2.7), Verletzung der Planungspflicht (E. 2.8), fehlerhafte Bemessung der Lärmwerte (E. 2.9), mangelnde Erschliessung (E. 2.10) sowie Umweltschutz\n(E. 2.11). Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf den UVB vom 3. Juni 2015 und das\nVerkehrsgutachten der I.__ AG vom 9. Dezember 2015 (nachfolgend: Verkehrsgutachten)\nauch die Fragen der Umweltverträglichkeit und der Erschliessung hinreichend abgehandelt.\n15 I 48\n\nHingegen war nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzte. Sie durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 5.2\noben). Die Vorinstanz hat auch alle relevanten Akten beigezogen und diesen Unterlagen differenziert Beachtung geschenkt. Da sich die Beschwerdeführer sodann zweifelsohne ein Bild\nüber die Erwägungen des Regierungsrates und die Tragweite des Beschlusses machen konnten, und es ihnen offensichtlich ohne weiteres möglich war, den angefochtenen Beschluss\nsachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), erweist sich der allgemeine Einwand der\nVerletzung der Begründungspflicht als unberechtigt.\n\n5.3.2\nAusserdem ist es unzutreffend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich den ersten\nund nicht auch den weiteren Schriftenwechsel abgehandelt hat. Alle wesentlichen Behauptungen oder Erkenntnisse wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Sodann erschöpfen sich sowohl die Replik vom 3. Januar 2019 als auch die Stellungnahme vom 20. August 2019 hauptsächlich in Wiederholungen des bereits mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. Mai 2018 Vorgetragenen: Verweigerung rechtliches Gehör, mangelnde Begründung des Entscheids, fehlende\nZonenkonformität, falsches Vorgehen des Gemeinderates, ungenügende Bemessung der\nLärmwerte, mangelnde Erschliessung, Nichteinhalten der umweltschutzrechtlichen Vorgaben\nsowie Stellung eines Sistierungsantrags (vgl. BF1-A, BF1-C und BF1-E). Die Vorinstanz nahm\nauch Stellung zum Vorsorgeprinzip und zur Frage der Erschliessung, was mit den vorinstanzlichen Erwägungen 2.9, 2.10, 2.11 und 2.11.4 in fine ohne weiteres belegt wird. Ebenso hat\nsie dem am 5. Juli 2018 öffentlich aufgelegten Projekt Entlastungsstrasse Z.__ West Beachtung geschenkt. In ihrer Erwägung 2.10.3 führte die Vorinstanz dazu sinngemäss aus, dass\ndie Verhinderung des Projekts Entlastungsstrasse Z.__ West eine unbelegte Behauptung und\ndiese in der Baubewilligung rechtsgenüglich abgehandelt und berücksichtigt sowie mit einem\nRückbaurevers gesichert worden sei. Gleichzeitig verwies sie auf die Ziffern 1.5 und 1.6 der\nBaubewilligung vom 16. April 2018. Demzufolge hat sie auch diesen Einwand der Beschwerdeführer gehört, geprüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Aus der vorinstanzlichen Begründung lässt sich sodann folgern, dass die Vorinstanz eine Sistierung bis zur rechtskräftigen\nVorlage des Projekts Entlastungsstrasse Z.__ West aufgrund des verfügten Rückbaurevers\nnicht für notwendig hält. Weitere Ausführungen zum entsprechenden Sistierungsantrag waren\ndaher nicht erforderlich. Die Abweisung des Sistierungsantrags aufgrund der beschlossenen\nPlanungszone bzw. des laufenden Umzonungsverfahrens hat die Vorinstanz im Übrigen in\nErwägung 2.2. ausführlich begründet. Schliesslich hat sie sich auch mit dem Vorwurf befasst,\ndass die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens nach der Sistierungsverfügung den\n16 I 48\n\nBeschwerdeführern nicht mitgeteilt worden sei (vgl. vorinstanzliche Erwägungen E. 2.5, 2.6\nund E. 2.6.3).\n\n"}