{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n4. Kognition\nZur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 90 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde\nRechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend\ngemacht werden können. Da Art. 29a BV und Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG;\nSR 173.110) bei grundsätzlich allen Rechtsstreitigkeiten Zugang zu wenigstens einem Gericht\ngarantieren, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann, können sich\nBeschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene\nEntscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (vgl. Urteile des BGer 2C_225/2012 vom 8. August 2012 E. 2 und 8C_353/2013 vom 28. August 2013\nE. 6.1; BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 321 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen\njedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts\nverpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was\nfolglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in:\nBSK-BGG, 2008, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und\nsich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen können die Parteien die\nim vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich\nändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).\n13 I 48\n\n5. Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz\n\n5.1\nDie Beschwerdeführer erheben zunächst den formellen Einwand, die Vorinstanz habe ihren\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie ungeachtet\nder materiellen Begründetheit der Beschwerde allenfalls geeignet sein könnte, eine Aufhebung\ndes angefochtenen RRB Nr. 733 vom 11. November 2019 zu bewirken (BGE 142 II 218\nE. 2.8.1; 141 V 557 E. 3; 138 I 232 E. 5.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Im Wesentlichen\nwird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe nur den ersten, nicht jedoch den weiteren Schriftenwechsel abgehandelt. Die Replik vom 3. Januar 2019 und die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20. August 2019 seien unter Ziffer 1 (Sachverhalt) zwar aufgeführt, deren\nInhalt in den Erwägungen (Ziffer 2) jedoch nicht behandelt worden. Diese Verfehlung wiege\nschwer, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Beschwerde nicht im Besitz von vier für den Verfahrensausgang massgeblichen Dokumenten gewesen seien. Zudem\nhabe die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels darüber informiert (vgl. Schreiben\nvom 23. Juli 2019), dass noch weitere Akten beigezogen worden seien. Zu diesen Unterlagen,\nund namentlich zur Verletzung des Vorsorgeprinzips und zur mangelhaften Erschliessung,\nhätten die Beschwerdeführer am 20. August 2019 Stellung genommen. Dies sei im angefochtenen Entscheid vollständig ignoriert worden. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit der erstmals in der Replik vorgebrachten fehlerhaften Eröffnung der Baubewilligung auseinandergesetzt, welche zur Nichtigkeit der Baubewilligung vom 16. April 2018 führe. Lediglich in einem\nNebensatz habe sie erwähnt, die Beschwerdeführer hätten die fehlenden Dokumente erhalten\n(E. 2.5.4.2 und 2.6.3), was bestritten werde. Die Baubewilligungsbehörde habe dazu keine\nBeweise (z.B. Zeugen) offeriert. Schliesslich verletze die Vorinstanz in ihrem Entscheid durchgehend die Begründungspflicht, indem sie jeweils die Vorbringen der Parteien aufführe, sich\ninhaltlich aber nicht damit auseinandersetze. Dies erschwere eine sachgerechte Anfechtung\ndes Entscheids. Daher sei man gezwungen, die nicht behandelten Argumente nochmals vorzutragen. Diese äusserst grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs könne vom Gericht nicht\ngeheilt werden.\n\n5.2\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Parteien in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört werden, Einblick in die Akten erhalten und zu den für die\n14 I 48\n\nEntscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen können. Die Verwaltungs- und Justizbehörde hat die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu\nberücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden\nhat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene\nihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie\nauch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen\nsich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b).\nDies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich\nauf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1;\n136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 112 Ia 107 E. 2b Urteil des BGer 9C_363/2009 vom 18. März\n2010 E. 3.2). An die Begründungspflicht dürfen von Verfassungs wegen keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 114 Ia 233 E. 2d). Die verfassungsmässige Begründungsdichte\nist zudem abhängig von der Eingriffsidentität. Je stärker ein Entscheid in die individuellen\nRechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu\nstellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m. H.).\n\n5.3\n\n"}