{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\n(vgl. UVB Anhang 6-1). Für diese Messpunkte wurden Planungswerte zwischen 55 und 60\ndB(A) ermittelt (vgl. UVB Anhang 6-2). Die geplante Anlage zur Lagerung und Aufbereitung\nvon mineralischen Stoffen wird also auch im Abstand von 250 bis 300 m zumindest akustisch\nwahrnehmbar sein. Da sich die Liegenschaften der Beschwerdeführer in einem ähnlichen Abstand zum Bauprojekt befinden, ist anzunehmen, dass der Betrieb der Anlage auch dort vergleichbar wahrnehmbar wäre. In zusätzlicher Beachtung, dass die bundesgerichtliche Haltung\nzur Frage der Legitimation eher weit geht und die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf einen\nNichteintretensantrag mangels Legitimation verzichtet hat (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4\nS. 4), ist im vorliegenden Fall von einer besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführer auszugehen. Der praktische Nutzen, welchen die Beschwerdeführer aus der Gutheissung ihrer\nAnträge ziehen würden, besteht schliesslich im Umstand, dass das Bauvorhaben nicht in der\nbewilligten Form umgesetzt werden könnte und die Beschwerdeführer nicht den prognostizierten Lärmemissionen ausgesetzt wären. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.\n\n2.4\nSchliesslich ist die Beschwerde binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen\n(Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 11. November 2019\nwurde am 15. November 2019 versandt und ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer\nam 18. November 2019 zugegangen. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wurde mithin\nfristgerecht eingereicht und entspricht auch den Formanforderungen nach Art. 73 f. VRG. Die\nformellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung\nauf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden ist (Art. 55 Abs. 1 VRG).\n\n2.5\nNichteinzutreten ist insbesondere auf Kritik am Initiativ-, Planungs- und Umzonungsverfahren.\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Baugesuch. Rechtlich handelt es sich\num unterschiedliche Verfahren (Initiativ-, Planungs- und Umzonungsverfahren vs. Rechtsanwendung).\n11 I 48\n\n3. Beweisanträge\nDie Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins mit Bezug auf die\nmangelhafte Erschliessung. Weiter verlangen sie die Edition aller vorinstanzlichen Akten und\ndie Akten zum Umzonungsverfahren [Adresse a] sowie zur Planungsinitiative. Darüber hinaus\nfordern sie Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen mit früheren Einsprechern im Baubewilligungsverfahren, um die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen dieses Verfahrens zu belegen (vgl. Beschwerdeschrift S. 25 f., Replik S. 30 f. und Stellungnahme vom\n18. Mai 2020 S. 6 f.).\n\n3.1\nDas Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (vgl.\nArt. 88 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dabei stellt es den Sachverhalt unter Vorbehalt von Art. 50 VRG\nvon Amtes wegen fest und kann sich dazu nötigenfalls der verschiedenen möglichen Beweismittel nach Art. 49 VRG bedienen (z.B. Augenschein, Parteibefragung, Auskünfte oder Zeugnis von Dritten). Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die urteilende Behörde verpflichtet, die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragenden,\nrechtsgültig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. Urteil des BGer 1A.175/2000 vom\n30. Oktober 2000). Ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der Parteieingaben jedoch\ngenügend geklärt, kann auf die Abnahme der Beweismittel verzichtet werden (vgl. Art. 42\nAbs. 1 VRG). Zur Durchführung eines Augenscheins ist eine Behörde sodann nur verpflichtet,\nwenn die Verhältnisse anders nicht schlüssig abgeklärt werden können (RHINOW/KRÄHEN-\nMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5./6. Auflage der\n\nSchweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Imboden/Rhinow, Basel 1990, Nr. 82 IV b).\n\n3.2\nPraxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Eine Editionsverfügung betreffend die Akten zum Umzonungsverfahren und zur Planungsinitiative war hingegen nicht notwendig; die Entscheidfindung war auch ohne diese möglich.\n\n3.3\nSodann ergeben sich die tatsächlichen örtlichen Umstände im vorliegenden Fall mit ausreichender Deutlichkeit aus den bei den Akten liegenden Plänen, Fotografien, dem UVB vom 3.\nJuni 2015 und dem Verkehrsgutachten der I.__ AG vom 9. Dezember 2015 sowie aus den\n12 I 48\n\nParteivorbringen. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten.\n\n3.4\nDa sich auch der übrige massgebliche Sachverhalt ohne weiteres aus den vorliegenden Akten\nund den Parteivorbringen ergibt, konnte ebenfalls auf eine Parteibefragung und auf die Einvernahme der von den Beschwerdeführern angerufenen Zeugen verzichtet werden.\n\n"}