{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nP.\nDie Akten des vorliegenden Verfahrens wurden praxisgemäss durch die Verwaltungsverfahrensakten ergänzt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird - soweit\nrechtserheblich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nQ.\nDie Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden fällte am 14. September 2020\nin Abwesenheit der Parteien den vorliegenden Entscheid.\n8 I 48\n\nErwägungen:\n\n1. Anfechtungsobjekt\nAnfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der RRB Nr. 733 vom 11. November 2019\n(BF-Beilage 1), mit welchem die Verwaltungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Z.__ vom 16. April 2018 in Sachen Neubau Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen mit Ausbau der Zufahrtsstrasse, [..], Parz. Nrn. aa, bb und cc, alle GB Z.__,\nabgewiesen wurde (BF1-A bis BF1-A-2).\n\n2. Eintretensvoraussetzungen\n\n2.1\nDie Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Fehlt eine\nVoraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein\n(Art. 54 Abs. 3 VRG). Sind alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die\nBehörde in der Sache (Art. 55 Abs. 1 VRG).\n\n2.2\nDer Erlass eines Entscheides setzt zunächst die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus\n(Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3\nund Art. 38 Abs. 1 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist\nsomit örtlich wie sachlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n2.3\nDer Erlass eines Entscheides setzt zudem die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 54 Abs. 2\nZiff. 2 und 4 VRG voraus.\n9 I 48\n\n2.3.1\nZur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat\n(Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2)\nund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat\n(Ziff. 3). Verlangt sind somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführer über\neine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus\nder Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch\nden Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Bei Bauvorhaben dient in der Praxis die räumliche Distanz zu diesem als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn,\nderen Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren\nEntfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft\ngemacht werden. Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht,\nin denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf\nNachbargrundstücke ausgehen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_340/2017 vom\n25. Juni 2018 mit Verweis auf BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1 und 121 II 171 E. 2b\nund 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018).\n\n2.3.2\nDie Beschwerdeführer wohnen als Eigentümer der Liegenschaften Nrn. dd, ee, ff und gg, alle\nGB Z., innerhalb eines Radius von mindestens 250 bis 300 m von der fraglichen Bauparzelle\nentfernt (vgl. BG-Beilage 2). Gemäss vorgenannter Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft zu machen.\nDie Beschwerdeführer bringen hauptsächlich vor, sie hätten als Nachbarn eine besonders\nnahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache, da sie mehr als die Allgemeinheit vom\nBaugesuch tangiert seien. Ausserdem könnte ihre tatsächliche bzw. rechtliche Situation durch\nden Ausgang des Verfahrens, insbesondere durch die entstehenden Immissionen und die entstehende Gefahrensituation im Zusammenhang mit der mangelhaften Erschliessung, negativ\nbeeinflusst werden (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4 S. 3). Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht\n(UVB) vom 3. Juni 2015 wurde eine Lärmprognose mit verschiedenen Messpunkten erstellt\n(vgl. VI1-C-3-2, S. 14). Der EP3 befindet sich beispielsweise gut 320 m, der EP6 knapp 260 m\nund der EP4 rund 350 m von der streitgegenständlichen Parzelle Nr. aa, GB Z.__, entfernt\n10 I 48\n\n"}