{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24080_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24080", "Checksum": "7b091a0cf9518bcbe5aaad899f811f38"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:06", "Checksum": "19bbc8bdeb21b468e59f1d1c81b6f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24080\nRegeste:\nBaubewilligung Bauschuttrecyclinganlage (VA 19 26)\n\nF.\nGegen diesen RRB Nr. 733 vom 11. November 2019 erhoben die Beschwerdeführer am\n9. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit folgenden Anträgen:\n\"1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei festzustellen, dass die Baubewilligung vom\n16.04.2018 betreffend [..], Parz. aa, bb, cc unwirksam resp. nichtig ist.\n2. Eventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid\nNr. 733 des Regierungsrates Nidwalden vom 11.11.2019 aufzuheben sowie das Baugesuch der\nBeschwerdegegnerin und die diesbezüglichen Einsprachen betreffend [..], Parz. aa, bb, cc zur\nNeubeurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen.\n3. Subeventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid\nNr. 733 des Regierungsrates Nidwalden vom 11.11.2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an\nden Regierungsrat Nidwalden zurückzuweisen.\n4. Subeventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid\nNr. 733 des Regierungsrates Nidwalden vom 11.11.2019 aufzuheben und das Baugesuch der\nBeschwerdegegnerin betreffend [..], Parz. aa, bb, cc dementsprechend zu verweigern.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren sowie für die Verfahren\nvor den Vorinstanzen zulasten der Beschwerdegegnerin, allenfalls zu Lasten der Gemeinderesp. Staatskasse.\"\n5 I 48\n\nG.\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2019 bestätigte die Vorsitzende den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'400.‒ innert zehn Tagen.\n\nH.\nNachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Kantons Nidwalden fristgerecht eingegangen war, übermittelte die Vorsitzende mit Schreiben vom 10. Januar 2020\nder Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und der Baubewilligungsbehörde die Beschwerde\nvom 9. Dezember 2019 und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeantwort innert 20 Tagen.\n\nI.\nMit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter solidarischer Haftbarkeit) zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nEbenso beantragte die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nDie Baubewilligungsbehörde stellte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 innert erstreckter Frist folgende Anträge:\n\n\"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Die Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 11. November 2019 und des\nGemeinderates Z.__ vom 16. April 2018 betreffend die Erteilung der Baubewilligung [..] und die\nAbweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer vom 18. April 2018 seien zu bestätigen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.\"\n\nJ.\nMit Schreiben vom 26. Februar 2020 stellte die Vorsitzende die drei Beschwerdeantworten\nden Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zu und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung\neiner Replik innert 20 Tagen.\n6 I 48\n\nK.\nMit Replik vom 18. März 2020 hielten die Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 9. Dezember 2019 fest.\n\nL.\nDie eingegangene Replik stellte die Vorsitzende der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und\nder Baubewilligungsbehörde mit Schreiben vom 24. März 2020 zur schriftlichen Duplik innert\n20 Tagen zu.\n\nM.\nDie Vorinstanz erneuerte ihre Anträge mit Eingabe vom 21. April 2020 und teilte dem Verwaltungsgericht Nidwalden mit, sie verzichte auf eine neuerliche Stellungnahme. Unter Verweis\nauf die Erwägungen im angefochtenen RRB Nr. 733 vom 11. November 2019 würden alle\ndavon abweichenden Ausführungen in der Beschwerde und der Replik bestritten, sofern sie in\nder Vernehmlassung des Regierungsrates nicht ausdrücklich anerkannt worden seien.\n\nDie Beschwerdegegnerin erneuerte ihre Anträge mit Duplik vom 29. April 2020 insofern als sie\ndie vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter solidarischer Haftbarkeit) zu Lasten\nder Beschwerdeführer.\n\nDie Baubewilligungsbehörde hielt mit Duplik vom 5. Mai 2020 an ihren in der Beschwerdeantwort bereits gestellten Anträgen fest.\n\nN.\nMit Zustellung der Dupliken an die beiden Parteien erklärte die Vorsitzende den Rechtsschriftenwechsel mit Schreiben vom 7. Mai 2020 als abgeschlossen. Gleichzeitig wies sie die\nParteien auf die Möglichkeit hin, dem Gericht innert 10 Tagen eine Kostennote einzureichen.\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Kostennote\nein.\n\nDie Beschwerdeführer reichten am 15. Mai 2020 ebenfalls eine Kostennote ein. Zusätzlich\ngaben sie am 18. Mai 2020 eine erneute Stellungnahme ab.\n7 I 48\n\nO.\nIn der Folge gingen beim Verwaltungsgericht Nidwalden diverse Briefkopien von früheren Einwendern an die Baubewilligungsbehörde ein, wonach die Beschlüsse des Gemeinderates vom\n16. April 2018 wegen fehlender Eröffnung nichtig seien:\n[Auflistung].\n\nDiese Eingänge stellte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten am 27. Mai 2020 zur Orientierung und Stellungnahme zu.\n\nDie Beschwerdegegnerin nahm am 29. Mai 2020 und die Baubewilligungsbehörde am 8. Juni\n2020 dazu Stellung.\n\n"}