Die Gerichtskasse wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 19 27) angewiesen, RA Therese Rotzer-Mathyer den Betrag von Fr. 6'748.50 auszubezahlen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung, wenn sich der Berufungskläger in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 9. Zustellung dieses Urteils an: Stans, 16./22. Juli 2020 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Der a.o. Richter Dr. iur. Albert Müller Die Gerichtsschreiberin MLaw Carmen Meier