- mit Freunden, Bekannten sowie Mitarbeitenden der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem Weg (ausgenommen gemeinsame Freunde und Bekannte). 7. […] 8.1 […] 8.2 […] 9.1 […] 9.2 […] 10. Der durch die Kantonspolizei Nidwalden sichergestellte GPS-Tracker (act. 13.6.1.4) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten.