6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten - sich der Privatklägerin auf eine Distanz von weniger als 200 Meter anzunähern; - sich auf der A.strasse und der B.strasse in W.__ aufzuhalten; - sich auf der C.strasse und D.strasse in V.__ aufzuhalten; - mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem Weg; - der Privatklägerin