2. Der Beschuldigte wird - […] - der geringfügigen arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, - […] - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, - […] - der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.