Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung, wenn sich der Berufungskläger in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 9.5. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist nicht entschädigungsberechtigt und machte für das Berufungsverfahren auch keine Auslagen geltend. Sie ist demnach nicht zu entschädigen. Demnach erkennt das Obergericht: