Die Zivilklägerin hat, wenn sie obsiegt, gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsbeiständin der Zivilklägerin legte eine Honorarnote über Fr. 6'748.50 ins Recht (Fr. 6184.20 [28.11 Stunden à Fr. 220.00] + Fr. 81.80 [Barauslagen] + Fr. 482.50 [7.7 % MWSt auf Fr. 6'266.00]), welche – wenn auch marginal über dem gesetzlichen Rahmen nach Art. 45 PKoG liegend – aufgrund des grossen Arbeitsaufwandes zu genehmigen ist. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, eine Entschädigung über Fr. 6'748.50 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.