Der Berufungskläger focht einzig die Verlegung der Kosten an. Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Entschädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin zu tragen. Die vorinstanzliche Verlegung der Kosten ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.