Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Doppelzahlungsrisiko bestehen sollte. In jedem Fall steht es dem Berufungskläger zu, sollte er für den gleichen Betrag zweimal zur Bezahlung aufgefordert werden, diesen unter Vorlage des entsprechenden Zahlungsnachweises zu verweigern. Der Berufungskläger dringt somit auch in diesem Punkt nicht durch. 9.4.2. Die Höhe der Entschädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin gemäss vorinstanzlichem Urteil ist nicht angefochten worden. Der Berufungskläger focht einzig die Verlegung der Kosten an.