Mit dem vorinstanzlichen Urteil wurde zwar der Entschädigungsanspruch der Zivilklägerin festgesetzt. Da dieser jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde, geht diese für die Zivilklägerin zulasten des Berufungsklägers zugesprochene Prozessentschädigung im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton. Dabei handelt es sich um eine Forderungsabtretung. Der Zivilklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin kommt gegenüber dem Berufungskläger kein direktes Forderungsrecht zu. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Doppelzahlungsrisiko bestehen sollte.