Im Weiteren ist zudem auf Art. 138 Abs. 2 StPO hinzuweisen, welcher eine Legalzession der Prozessentschädigung, welche der Zivilklägerin zulasten des Berufungsklägers zugesprochen wird, zu Lasten des Staates vorsieht. Somit trägt vorerst der Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Zivilklägerin. Nur wenn der Berufungskläger sich im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der Staat das von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Zivilklägerin Geleistete beim Berufungskläger zurückfordern.