9.4.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden Leistungen der Opferhilfe nur subsidiär erbracht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IX.4.2 S. 206). Ansprüche auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistung nach Art. 2 OHG vor (PETER GOMM, Handkommentar Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 17 zu Art. 4). Somit gehen die Ansprüche im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung den Leistungen der Opferhilfe vor und sind somit, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, subsidiär. Im Weiteren ist zudem auf Art.