Die Zivilklägerin musste somit kraft Gesetz die Entschädigung beim Gericht explizit beantragen, beziffern und belegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IX.4.1 S. 206 ff.). Die Vorinstanz ging zu Recht von einer Aktivlegitimation der Zivilklägerin aus. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.