21 OHG) erfolgt. Dass zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung eine solche Verfügung vorlag, wurde sodann auch nicht geltend gemacht. Der Berufungskläger dringt somit mit dem Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Aktivlegitimation der Zivilklägerin ausgegangen, nicht durch. Im Weiteren ist zudem auf die Pflicht gemäss Art. 433 StPO hinzuweisen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung müssen beantragt werden, sonst sind sie verwirkt (FRANZ RIKLIN, in: OFK-StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 429). Die Zivilklägerin musste somit kraft Gesetz die Entschädigung beim Gericht explizit beantragen, beziffern und belegen.